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Wir wollen und befehlen, daß die betheiligte Kunsthandlung oder deren
Rechtsnachfolger auf deren diesfallsigen Antrag bei diesem Privilegium schleu-
nigst und kräftigst von Unseren Behörden geschützt werden.
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium eigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen, auch solches der privilegir-
ten Handlung zuzustellen befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 22. November 1842.
1 Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch.
III. Es ist neuerlich mehrmals vorgekommen, daß Physiker und andere
mit der Nach-VBisitation von Apotheken durch uns beauftragte Aerzte unter-
lassen haben, den Befund protokollarisch niederzuschreiben und diese Nieder-
schreibung durch die Namensunterschrift des betheiligten Apothekers anerkennen
zu lassen. Zur Verhütung der aus einer solchen Verscumniß leicht entstehen-
den Weiterungen machen wir die betroffenen Medizinal-Personen hierauf auf-
merksam und erwarten, daß dergleichen Unterlassungen fernerhin nicht wieder
vorkommen werden.
Weimar den 15. Dezember 1842.
Großherzoglich Sächsische SLandes-Direktion.
F. von Schwendler.