Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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verordnung vom 12. Mai 1841 als Surrogate fuͤr, bis zum Eintritte dieser 
Gesetze konstituirte General-Hypotheken oder bestandene, gesetzliche Hypotheken 
von selbst eintreten, so kann dieses nur auf die Weise mit Rechtsbestand ge- 
schehen, daß der zu Bestellung eines solchen Vorzugörechtes Verpflichtete ent- 
weder zuvorderst eine — zur Zeit noch zulässige — General-Hypothek an 
seinem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen konstituirt und hierauf 
erklärt: wie er zufrieden sey, daß wegen dieser Hypothek ein Vorzugörecht 
im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1839 F. 74 fg. jetzt schon in das Pri- 
vilegien -Buch eingetragen werde, oder, ohne Bestellung einer Hypothek, ein 
solches Borzugsrecht mit der Erklärung einrdumt, es solle dasselbe von dem 
Zeitpunkte ab, wo das Gesetz vom 7. Mai 1839 in Wirksamkeit trete, erst 
Geltung erlangen und erst nach diesem Zeitpunkte in das Privilegien-Buch ein- 
getragen werden; 
2) da die Bestellung eines Vorzugsrechtes (Privilegiums) an ihrem Ver- 
mögen von Seiten einer Ehefrau für ihren Ehemann zu Gunsten eines dritten 
Forderungsberechtigten im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1839 K5. 74 fg. 
von oft noch weiter reichender Wirkung für die Bestellerin ist, wie die im 
§. 4 des Gesetzes über die Verbürgung der Frauen vom 23. April 1833 
unter Ziffer 1 aufgeführten Rechtsgeschäfte, welche als Verbürgungen behan- 
delt werden sollen und daher den im §. 2 jenes Gesetzes, ingleichen im §. 3 
des Gesetzes vom 2. Februar 1839 über die Aufhebung der Geschlechtsvor- 
mundschaft angeordneten Förmlichkeiten unterliegen, ein solches Vorzugsrecht 
sogar einer Verbürgung ganz gleich steht, weil dabei das gesammte Vermögen 
des Bestellenden auf das Spiel gesebt wird, so ist zur Rechtsgültigkeit eines 
dergleichen von Seiten der Ehefrau für den Ehemann bestellten Vorzugsrechtes 
die Beobachtung der Vorschriften in den schon angezogenen §.S. 2 bezüglich 3 
der Gesetze vom 3. April 1835 und 2. Februar 1839 unerläßlich. 
Weimar und Eisenach den 30. November 1843. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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