Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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)  die  Lokal-Vollz  iehung  der  Kircheugeseze
  und  Verordnungen,

b)  die  Aufsiche  auf  die  Beobachtung  derselben,
  und  der  Kirchen-Dieziplin,  auf
Religions-Kuleus  und  Liturgie,

e)  die  Aufsicht  über  den  Religions-Unterricht
  der  Jugend,

4)  die  Korrektion  der  gegen  Kirche  oder
Religion  sich  vergehenden  und  religiöses
Aergerniß  gebenden  Gemeinde-Glieder
nach  Vorschrift  der  Kirchenordnung,

e)  in  schwereren  Fällen  die  Anzeige  an  das
Spezial-Dekanar,

die  Führung  der  Kirchenbücher,

8)  die  Verbindlichkeit  einer  alljährlichen
Berichts-Erstattung  über  alle  Zweige
ihrer  Amtsführung.

C.  XVI.

In  der  allgemeinen  Kirchenerdnung,  welche
  nach  dem  organischen  Edikt  über  die  Anerdnung
  einer  Sektien  der  kirchlichen  Gegenstände
  G.  6.  Nro.  7.  Uns  vorzulegen  ist,
wird  der  Geschftskreis  dieser  sämtlichen  Mittel
  Organe  seine  genauere  Bestimmung  erhalten.


G.  XIX.

Der  Geschäftsgang  der  General-Kommissariare
  ist  bei  allen  kirchlich=  staatsrechtlichund
  kirchlich-staatspolizeilichen  Gegenständen,
  wie  solche  in  dem  Edikte  über  die  dus
seren  Rechts-Verhälenisse  Unserer  Unterthanen
  in  Beh#e  hung  auf  Religion  und  Kirchen-Gesellschaft
  en  dargestellt  sind,  nach  C.  II
der  nämliche,  wie  derselbe  in  der  allgemeinen

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Instruktion  vom  17
ben  ist.

.  Juli  1808  vorgeschrie-XX.



Da  bei  Geschifen  dieser  Kategorie  die
General-Kreis-Kommissariate  nicht  als  protestantische
  General-Dekanate,  sondern  lediglich
  alos  landesfürstliche  weltliche  Behörden
erscheinen  und  handeln,  so  verbleiben  in
Becgziehung  auf  diese  die  geographischen  Grenzen
  eines  jeden  C  I.Kreis-K  6
unverändert,  und  die  im  S.  XI.  ausgesprochene
  Zutheilung  der  protestantischen  Gemeinden
  einiger  Kreise  zu  andern  allda  bezeichneten
  hat  hiebei  nicht  statt.

G.  XI.

In  rein  kiechlichen  Gegenständen,  welche
  unter  der  protestantischen  Episcopats=Gewalt
  begriffen  sind,  nädmlich  die  protestantische
  Glaubenslehre  das  innere  Kirchen-Regiment,
  und  das  Wesentliche  der  protestantischen
  Liturgie  betreffen,  soll  der  General=Kommissär
  die  hierauf  sich  beziehende  geistliche
  Funktionen  und  den  Voretrag  allein  dem
protestantischen  Kreis-Kirchen-Rathe  überlassen,
  und  bloß  die  Expedition  der  ihm  vorgelegten
  Anträge  verfügen.  ·

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Faͤnde  er  dabei  einen  wichtigen,  auf  aͤussere
  Verhaͤltnisse  sich  beziehenden  Anstand,
so  kann  er  zwar  die  Erpedition  suspendiren,
es  liegt  ihm  aber  ob,  den  Vortrag  des
Kreis-Kirchen-Naths  mit  der  Ausfuͤhrung
seiner  Bedenken  binnen  acht  Tagen  an  Unser
Ministerium  des  Innern,  welches  das  Ge-