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) die Lokal-Vollz iehung der Kircheugeseze
und Verordnungen,
b) die Aufsiche auf die Beobachtung derselben,
und der Kirchen-Dieziplin, auf
Religions-Kuleus und Liturgie,
e) die Aufsicht über den Religions-Unterricht
der Jugend,
4) die Korrektion der gegen Kirche oder
Religion sich vergehenden und religiöses
Aergerniß gebenden Gemeinde-Glieder
nach Vorschrift der Kirchenordnung,
e) in schwereren Fällen die Anzeige an das
Spezial-Dekanar,
die Führung der Kirchenbücher,
8) die Verbindlichkeit einer alljährlichen
Berichts-Erstattung über alle Zweige
ihrer Amtsführung.
C. XVI.
In der allgemeinen Kirchenerdnung, welche
nach dem organischen Edikt über die Anerdnung
einer Sektien der kirchlichen Gegenstände
G. 6. Nro. 7. Uns vorzulegen ist,
wird der Geschftskreis dieser sämtlichen Mittel
Organe seine genauere Bestimmung erhalten.
G. XIX.
Der Geschäftsgang der General-Kommissariare
ist bei allen kirchlich= staatsrechtlichund
kirchlich-staatspolizeilichen Gegenständen,
wie solche in dem Edikte über die dus
seren Rechts-Verhälenisse Unserer Unterthanen
in Beh#e hung auf Religion und Kirchen-Gesellschaft
en dargestellt sind, nach C. II
der nämliche, wie derselbe in der allgemeinen
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Instruktion vom 17
ben ist.
. Juli 1808 vorgeschrie-XX.
Da bei Geschifen dieser Kategorie die
General-Kreis-Kommissariate nicht als protestantische
General-Dekanate, sondern lediglich
alos landesfürstliche weltliche Behörden
erscheinen und handeln, so verbleiben in
Becgziehung auf diese die geographischen Grenzen
eines jeden C I.Kreis-K 6
unverändert, und die im S. XI. ausgesprochene
Zutheilung der protestantischen Gemeinden
einiger Kreise zu andern allda bezeichneten
hat hiebei nicht statt.
G. XI.
In rein kiechlichen Gegenständen, welche
unter der protestantischen Episcopats=Gewalt
begriffen sind, nädmlich die protestantische
Glaubenslehre das innere Kirchen-Regiment,
und das Wesentliche der protestantischen
Liturgie betreffen, soll der General=Kommissär
die hierauf sich beziehende geistliche
Funktionen und den Voretrag allein dem
protestantischen Kreis-Kirchen-Rathe überlassen,
und bloß die Expedition der ihm vorgelegten
Anträge verfügen. ·
chxIL
Faͤnde er dabei einen wichtigen, auf aͤussere
Verhaͤltnisse sich beziehenden Anstand,
so kann er zwar die Erpedition suspendiren,
es liegt ihm aber ob, den Vortrag des
Kreis-Kirchen-Naths mit der Ausfuͤhrung
seiner Bedenken binnen acht Tagen an Unser
Ministerium des Innern, welches das Ge-