Metadata : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine  Erörterungen.  237

tische  Auslegung  der  Verfassung  auf  dem  in  dieser  selbst  vorgesehenen
  Wege  der  Verfassungsänderung  erfolge;

das  Recht  bis  zum  Austrage  des  Streites  auf  diesem  Wege
Jede  der  eigenen  Auslegung  widersprechende  Handhabung  der
Unionsgewalten  als  rechtsunverbindlich  zu  betrachten  und
ihre  Durchführung  zu  verhindern;

das  Recht,  falls  die  auf  verfassungsmässigem  Wege  herbeigeführte
  authentische  Interpretation  der  Verfassung  als  mit
dem  Sinne  und  Geiste  des  Unionsvertrages  unvereinbar  erscheint,
  aus  der  Union  zu  scheiden,  nicht  aber  in  der  Union
zu  verbleiben  und  doch  die  als  verfassungswidrig  erachteten
Beschlüsse  und  Massregeln  der  Unionsgewalten  fernerhin  als
nichtig  anzufechten.

$  2.
Die  Stellung  der  Frage  für  das  deutsche  Reich.

Die  Staatenrechts-Doktrin,  'wie  sie  sich  gegenüber  der
Unionsverfassung  in  der  politischen  Praxis  und  in  der  Rechtsliteratur
  Nordamerikas  ausbildete,  ist  auch  auf  den  Boden
des  bundesstaatlichen  Deutschland  verpflanzt  worden.

Sie  hat  ihre  Vertretung  gefunden  in  den  Debatten.  des
norddeutschen  und  des  deutschen  Reichstages,  in  Anträgen,
welche  in  den  Kammern  der  deutschen  Königreiche  verhandelt
wurden.  Sie  hat  ihre  zusammenfassende  Begründung  in  dem
Worte  gefunden,  welches  im  deutschen  Reichstage  gesprochen
wurde:  „Es  bleibt  unser  ganzes  Öffentliches  Recht  in  den
Verträgen  basirt  und  diese  Vertragsnatur  des  öffentlichen
Rechtes  wird  und  kann  niemals  abgeschüttelt  werden.“

Die  Literatur  hat  in  einzelnen  Erscheinungen  denselben
Standpunkt  eingenommen.

Einer  der  ersten  Schriftsteller  über  die  norddeutsche
Verfassung,  von  Martitz,  ist  zu  den  folgenden  Sätzen  gelangt:


Da  die  norddeutschen  Regierungen  die  Bundesverfassung