Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine  Erörterungen.  95

über  die  richtige  und  einzig  dauerhafte  Gestaltung  der  demokratisch-republikanischen
  Regierungsform  loszulösen,  29  in
den  folgenden  Sätzen  zusammenfassen.

Mit  der  Losreissung  der  nordamerikanischen  Kolonien
von  England  entstand  eine  Reihe  unabhängiger  Staaten,  dergestalt
  dass  die  politische  Suveränetät  dem  Volke  jedes  einzelnen
  Staates  rechtlich  zufiel.  Die  Regierungsgewalt  in
jedem  einzelnen  Staate  war  nur  eine  Summe  delegirter  Gewalten,
  deren  ursprünglicher  Inhaber  das  Volk  dieses  Einzelstaates
  war.  Mit  dem  vertragsmässigen  Zusammentreten  der
Einzelstaaten  zur  Union  komplizirte  sich  das  Rechtsverhältniss,
  indem  ein  Theil  der  Regierungsgewalt  der  Unionsregierung
  aufgetragen  wurde,  der  andere  Theil  den  Regierungen
der  Einzelstaaten  verblieb.  Die  Unionsverfassung  hatte  die
Aufgabe  und  die  Absicht,  die  Abgrenzung  dieser  zweifachen
Delegation  festzustellen  und  jeder  Regierung  in  ihrer  Sphäre
die  Rechte  und  Mittel  der  Handhabung  der  ihr  delegirten  Gewalten
  zu  sichern.  Allein  die  ursprüngliche  Zuständigkeit
‚dieser  Gewalten,  die  Suveränetät,  blieb  davon  unberührt  —
sie  gebührt  nach  wie  vor  dem  Volke  jedes  Einzelstaates.
Dieses  bildet  die  konstituirende,  die  Verfassung  gebende  Körperschaft.
  Ein  Gesammtvolk,  dem  zu  seinem  Theile  gegenüber
  dem  Volke  jedes  Einzelstaates  eine  Suveränetät  zustünde,
  ist  nicht  begründet  worden  und  konnte  nicht  begründet
  werden  um  der  Einheit  und  Untheilbarkeit  der  Suveränetät
  willen.

Von  diesen  Voraussetzungen  aus  sind  alle  Folgerungen
nothwendige  Schlusssätze.

Central-  und  Partikularregierung  stehn  nicht  im  Verhältniss
  der  Ueber-  und  Unterordnung,  sondern  in  dem  der  Nebenordnung
  und  vollen  Gleichberechtigung.  Denn  beide  leiten

 

29  Die  Lehre  von  der  concurrent  oder  constitutional  majority  im  Gegensatz
  zu  der  numerical  oder  absolute  majority,  ist  hauptsächlich  in  der  Abhandlung
  on  government  entwickelt.  Der  Gegensatz  fällt  im  Wesentlichen  zusammen
  mit  dem  Prinzipe  der  Interessenvertretung  einerseits  und  dem  der
numerischen  andererseits.