Allgemeine Erörterungen. 95
über die richtige und einzig dauerhafte Gestaltung der demokratisch-republikanischen
Regierungsform loszulösen, 29 in
den folgenden Sätzen zusammenfassen.
Mit der Losreissung der nordamerikanischen Kolonien
von England entstand eine Reihe unabhängiger Staaten, dergestalt
dass die politische Suveränetät dem Volke jedes einzelnen
Staates rechtlich zufiel. Die Regierungsgewalt in
jedem einzelnen Staate war nur eine Summe delegirter Gewalten,
deren ursprünglicher Inhaber das Volk dieses Einzelstaates
war. Mit dem vertragsmässigen Zusammentreten der
Einzelstaaten zur Union komplizirte sich das Rechtsverhältniss,
indem ein Theil der Regierungsgewalt der Unionsregierung
aufgetragen wurde, der andere Theil den Regierungen
der Einzelstaaten verblieb. Die Unionsverfassung hatte die
Aufgabe und die Absicht, die Abgrenzung dieser zweifachen
Delegation festzustellen und jeder Regierung in ihrer Sphäre
die Rechte und Mittel der Handhabung der ihr delegirten Gewalten
zu sichern. Allein die ursprüngliche Zuständigkeit
‚dieser Gewalten, die Suveränetät, blieb davon unberührt —
sie gebührt nach wie vor dem Volke jedes Einzelstaates.
Dieses bildet die konstituirende, die Verfassung gebende Körperschaft.
Ein Gesammtvolk, dem zu seinem Theile gegenüber
dem Volke jedes Einzelstaates eine Suveränetät zustünde,
ist nicht begründet worden und konnte nicht begründet
werden um der Einheit und Untheilbarkeit der Suveränetät
willen.
Von diesen Voraussetzungen aus sind alle Folgerungen
nothwendige Schlusssätze.
Central- und Partikularregierung stehn nicht im Verhältniss
der Ueber- und Unterordnung, sondern in dem der Nebenordnung
und vollen Gleichberechtigung. Denn beide leiten
29 Die Lehre von der concurrent oder constitutional majority im Gegensatz
zu der numerical oder absolute majority, ist hauptsächlich in der Abhandlung
on government entwickelt. Der Gegensatz fällt im Wesentlichen zusammen
mit dem Prinzipe der Interessenvertretung einerseits und dem der
numerischen andererseits.