Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Salz-Debit.

Spielkartentempel.


Steuer  vom
Runkelrüben-Zucker.


Arsdeer  aͤlterer

  Gesege.

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ausland  wird  eine  Vergütung  von  11  Gr.  57  Pf.  oder  40  Kr.  vom  Eimer
Bayersch  auf  den  entrichteten  Malzaufschlag  gewahrt,  worüber  das  Nähere
durch  besondere  Verordnung  bekannt  gemacht  werden  wird.

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Die  Bewohner  des  Vordergerichtes  Ostheim  haben  auch  ferner  das  ihnen
nöthige  Salz  von  der  Königlich  Bayerschen  Faktorei  Mellrichstadt  gegen  den
jedesmaligen  Regie-Preis,  welcher  gegenwärtig  4  Fl.  85  Kr.  vom  Bayerschen
Zentner  (—  1112  Zollzentner)  beträgt  und  dessen  etwaige  Veränderung  besonders
  bekannt  gemacht  werden  wird,  ausschließlich  zu  beziehen.

Für  den  Einzelverkauf  desselben  in  jedem  Orte  des  Vordergerichtes  sind
geeignete  Personen  durch  das  Justiz-Amt  zu  OÖstheim  zu  verpflichten,  welches
  zugleich  den  Verkaufspreis  polizeilich  festzusetzen  hat.

Wer  es  unternimmt,  anderes,  aus  der  genannten  Königlichen  Faktorei
nicht  bezogenes  Salz  in  das  Vordergericht  Ostheim  einzuführen,  unterliegt
den,  durch  das  Zoll-Strafgesetz  bestimmten  Strafen  der  Kontrebande  und  dem
durch  dasselbe  Gesetz  geordneten  Verfahren.

S.  6.

Hinsichtlich  der  Spielkarten  bleibt  das  Gesetz  vom  2.  Januar  1834  über
das  Spielkarten-Monopol  und  den  Spielkarten-Stempel  im  Großherzogthume
(Regierungs-Blatt  v.  J.  1834  S.  1  fg.)  und  die  Verordnung  zu  diesem  Gesetze
  vom  20.  November  1840  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1840  S.  274  foe.)
auch  in  dem  Vordergericht  Ostheim  in  Gültigkeit.

S.  7.
Das  Gesetz  vom  9.  August  1841  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den
zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben  (Regierungs-Blatt  v.  J.
1841  S.  177  fg.)  findet  auch  in  dem  Vordergerichte  Ostheim  Anwendung,
insofern  dort  Runkelrüben-Zucker  fabrizirt  werden  sollte;  vorbehältlich  der  näheren
  Anordnungen  über  die  den  Königlich  Bayerschen  Einrichtungen  gleichfoͤrmige
  Ausführung  dieser  Besteuerung.

g.  8.

Die  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Patentes  vom
15.  April  1831,  die  Einverleibung  des  Vordergerichtes  Ostheim  in  den