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a) den urspruͤnglichen Zeichner seiner Verpflichtung entlassen und sich lediglich an
den Cessionar halten, oder
b) der Abtretung ungeachtet, den urspruͤnglichen Zeichner noch ferner in Anspruch
nehmen will, in welchem Falle die Gesellschaft gegen den Cessionar keinen
Anspruch hat.
Der hierüber von dem Vorstande der Gesellschaft zu fassende Beschluß ist bei dem
Lusschreiben der nächsten Partial-Zahlung bekannt zu machen.
5) Bei jeder folgenden Cession treten dieselben Bestimmungen ein, welche unter 4 für
die erste gegeben worden sind.
6) Wenn nach Einzahlung von 40 Prozent die ferneren Partial-Zahlungen nicht ein-
gehen, so ist die Gesellschaft berechtigt, entweder
a) den Zehlungépflichtigen weiter in Anspruch zu nehmen,
oder
b) denselben, unter Aufhebung seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft, des
bereits Gezahlten und aller Rechte aus den bisherigen Zahlungen verlustig zu
erklären. Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausschei-
denden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Aktien-Zeichnungen zuge-
lassen werden.
#. 3. Das Statut ist zu Unserer landesherrlichen Bestätigung einzureichen; es muß
jedoch zuvor der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden seyn.
So lange die Bestätigung nicht erfolgt ist, bestimmen sich die Verhültnisse der Gesell-
schaft und ihrer Vertreter nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts-
und Mandats-Verträge. Mittelst der Bestätigung des Statuts, welches durch die Geset-
sammlung zu publiziren ist, werden der Gesellschaft die Rechte einer Korporation oder einer
anonpmen Gssellschaft ertheilt.
§. 4. Die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte wird dem Handels-Ministerium vorbehalten, eben so sind die Verhält-
nisse der Konstruktion, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, an diese Ge-
nehmigung gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesell-
schaft auf ihre Kosten zu beschaffen.
+#.5. Die Anlage von Zweigbahnen kann eben so, wie die von neuen Eisenbahnen
überhaupt nur mit Unserer landesherrlichen Genehmigung Statt finden.
g. 6. Zur Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus ist
Unsere Genehmigung nothwendig. Die Aufnahme von Gelddarlehen (womit der Kauf
auf Kredit nicht gleichgestellt werden soll) bedarf der Zustimmung des Handels-Ministeriums,
welches dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins= und Tilgungs-Fonds zu
knäpfen befugt ist.
5. 7. Die Gesellschaft ist befugt, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstäcke
ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben; zur Gültigkeit der Verdußerung von
Grundstücken ist jedoch die Genehmigung der Regierung nöthig.
§. 8. Für den Fall, daß über den Erwerb der für die Bahnanlage nothwendigen
Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht zu Stande kommt, wird der Ge-
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