Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

99 
a) den urspruͤnglichen Zeichner seiner Verpflichtung entlassen und sich lediglich an 
den Cessionar halten, oder 
b) der Abtretung ungeachtet, den urspruͤnglichen Zeichner noch ferner in Anspruch 
nehmen will, in welchem Falle die Gesellschaft gegen den Cessionar keinen 
Anspruch hat. 
Der hierüber von dem Vorstande der Gesellschaft zu fassende Beschluß ist bei dem 
Lusschreiben der nächsten Partial-Zahlung bekannt zu machen. 
5) Bei jeder folgenden Cession treten dieselben Bestimmungen ein, welche unter 4 für 
die erste gegeben worden sind. 
6) Wenn nach Einzahlung von 40 Prozent die ferneren Partial-Zahlungen nicht ein- 
gehen, so ist die Gesellschaft berechtigt, entweder 
a) den Zehlungépflichtigen weiter in Anspruch zu nehmen, 
oder 
b) denselben, unter Aufhebung seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft, des 
bereits Gezahlten und aller Rechte aus den bisherigen Zahlungen verlustig zu 
erklären. Bis zu dem Betrage, mit welchem die auf diese Weise ausschei- 
denden Interessenten betheiligt waren, dürfen neue Aktien-Zeichnungen zuge- 
lassen werden. 
#. 3. Das Statut ist zu Unserer landesherrlichen Bestätigung einzureichen; es muß 
jedoch zuvor der Bauplan im Wesentlichen festgestellt worden seyn. 
So lange die Bestätigung nicht erfolgt ist, bestimmen sich die Verhültnisse der Gesell- 
schaft und ihrer Vertreter nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über Gesellschafts- 
und Mandats-Verträge. Mittelst der Bestätigung des Statuts, welches durch die Geset- 
sammlung zu publiziren ist, werden der Gesellschaft die Rechte einer Korporation oder einer 
anonpmen Gssellschaft ertheilt. 
§. 4. Die Genehmigung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte wird dem Handels-Ministerium vorbehalten, eben so sind die Verhält- 
nisse der Konstruktion, sowohl der Bahn als der anzuwendenden Fahrzeuge, an diese Ge- 
nehmigung gebunden. Alle Vorarbeiten zur Begründung der Genehmigung hat die Gesell- 
schaft auf ihre Kosten zu beschaffen. 
+#.5. Die Anlage von Zweigbahnen kann eben so, wie die von neuen Eisenbahnen 
überhaupt nur mit Unserer landesherrlichen Genehmigung Statt finden. 
g. 6. Zur Emission von Aktien über die ursprünglich festgesetzte Zahl hinaus ist 
Unsere Genehmigung nothwendig. Die Aufnahme von Gelddarlehen (womit der Kauf 
auf Kredit nicht gleichgestellt werden soll) bedarf der Zustimmung des Handels-Ministeriums, 
welches dieselbe an die Bedingung eines festzustellenden Zins= und Tilgungs-Fonds zu 
knäpfen befugt ist. 
5. 7. Die Gesellschaft ist befugt, die für das Unternehmen erforderlichen Grundstäcke 
ohne Genehmigung einer Staatsbehörde zu erwerben; zur Gültigkeit der Verdußerung von 
Grundstücken ist jedoch die Genehmigung der Regierung nöthig. 
§. 8. Für den Fall, daß über den Erwerb der für die Bahnanlage nothwendigen 
Grundstücke eine Einigung mit den Grundbesitzern nicht zu Stande kommt, wird der Ge- 
156
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.