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sellschaft das Recht zur Expropriation, welchem auch die Nutzungsberechtigten unterworfen
sind, verliehen.
Dasselbe erstreckt sich insonderheit:
1) auf den zu der Bahn selbst erforderlichen Grund und Boden;
2) auf den zu den nöthigen Ausweichungen erforderlichen Raum;
3) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schutten cc., bei Einschnitten,
Tunnels und Abtragungen;
4) auf den Raum für die Bahnhöfe, die Aufseher= und Wärterháuser, die Wasser-
Stationen und längs der Bahn zu errichtenden Kohlenbehältnisse zur Versorgung
der Dampfmaschinen, und
überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstige Anlagen, welche zu dem
Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur allgemeinen Benutzung
dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahnanlage im bffentlichen Interesse er-
forderlich sind.
Die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für die obigen Zwecke (Nr. 1—5) in An-
spruch zu nehmen sind, steht in jedem einzelnen Falle der Regierung, mit Vorbehalt des
RKekurses an das Ministerium, zu. Dagegen ist das Expropriations-Recht auf solche An-
lagen nicht auszudehnen, welche, wie Waaren-Magazine und dergleichen, nicht den unter
Nr. 5 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Drivat-Interesse der Gesellschaft
angehen.
#6+#. 9. Außer dem Erxpropriations-Rechte wird der Gesellschaft auch das Recht zur
vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke Behufs der Einrichtung von Interims-
Wegen, der Materialien-Gewinnung rc., eben so, wie es bei der Anlegung und Unterhal-
tung von Kunststraßen dem Staate zusteht, eingeräumt. In welchem Umfange dieses Recht
nach den, in den verschiedenen Landeêétheilen bestehenden Vorschriften geltend zu machen
und welche Grundstücke dabei in Anspruch zu nehmen sind, hat die Regierung, vorbehült-
lich des Rekurses an das Hamels-Ministerium, zu bestimmen. Jedoch ist überall das
Ausgraben von Erde zur Ziegel-Fabrikation und von Felosteinen, sowie die Eröffnung von
Steinbrüchen und die Benutzung schon vorhandener Steinbrüche, in den durch gegenwärtigen
Paragraphen den Gesellschaften beigelegten Besugnissen nicht enthalten.
. 10. Wenn die Gesellschaft ein benachbartes Grundstück zur Unterbringung der Erde
und des Schuttes in Anspruch genommen hat (§F. 8 Nr. 3), so soll, nachdem dieser Zweck
vollständig erreicht ist, der Eigenthümer die Wahl haben, dieses Grundstück (nach §. 8) der
Gesellschaft fortwährend zu überlassen, oder (nach §. 9) gegen Ersatz der Werthsverminde-
rung zurückzunehmen. Sollte jedoch der fortwährende Besitz desselben der Gesellschaft für
die Sicherheit der Bahn nöthig seyn, so fällt der Anspruch des Eigenthümers auf Rück-
gabe hinweg.
. 11. Die Erpropriation erfolgt in denjenigen Landestheilen, wo das allgemeine
Landrecht in Kraft ist, nach Vorschrift der §.§. 8— 11, Theil 1, Titel 11.
Die Regierung ernennt die Toxatoren und leitet das Abschäátzungsverfahren unter Zu-
gziehung beider Theile. Der Eigenthümer ist verpflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche
Deposition des Tax-Werthes, das Grundstück der Gesellschaft zu übergeben und wird ns-
thigen Falles von der Regierung hierzu angehalten.
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