Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Seite des Nr. der 
Regierungs= Bekannt- 
Blattes. machung. 
Inha l! t. 
  
10) Bestimmungen über den Zollerlaß von ausländischen Weinen. " 
Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Mjl 64. — 
11) Berichtigtes Verzeichniß der Zoll= und Steuer- i* 41—63. — 
aller Art, welche im Gesammt-Zollvereine dermalen bestehen? 188. — 
12) Gesetz vom 28. Juni 1844 über die Zoll= und Steuer- 
Säte vom ausländischen Zucker und Sirop für die Periode 
vom 1. September 1844 bis dahin 1847 ....... 109. 
13) Gesetze vom 20. Februar und vom 14. Juni wegen einigery 1. — 
Abänderungen des Zoll-Tarifs (Vereins-Zoll-Tarifs) 3111—113. II. 
14) Gesetz vom 28. Juni über die Steuer von dem aus Rüben 
erzeugten Rohzucker und von den zur Zuckerbereituns 
" 
bestimmten Rübrn ... .. .. ......... . .... 110. II. 
Zubehörungen von Rittergütern oder Lehengütern dürfen icht 
eigenmächtig abgetrennt werden. Gesetz darüber vom 4. September 144. III. 
  
Zucker. Site Rohzucker, Rüben, Steuer= und Zoll- 
Satz 
Ini schwpbeo. Siehe Beuchel. 
  
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einführung des 
Großherzoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. 
März 1817 und gemäß Rr. 4 der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung 
erlassenen Verordnung vom 2. März 1832 bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar den 31. Dezember 1844. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Ernst Müller.
	        
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