Regierungs— Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 6. März 1844.
Bekanntmachung.
Zufolge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, einige Abdänderungen des Vereins-Zoll-Tarifes betref-
fend, andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 22. Februar 1844.
Großherzoglich Sächssche Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großberzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
In Folge eines, von den Regierungen der zum Gesammt-Zoll= und Han-
dels-Vereine gehörigen Staaten gefaßten Beschlusses, verordnen Wir hierdurch
mit im Voraus ertheilter ständischer Zustimmung:
Vom 1. Mai dieses Jahres an verliert der Abschnitt III der dritten
Abtheilung des durch Unser Patent vom 27. Oktober 1842 publizirten Ver-
eins-Zoll-Tarifes (Regierungs-Blatt Nr. 24) gesetzliche Gültigkeit und es tritt
von diesem Tage an die nachfolgende Fassung jenes Abschnittes an dessen Stelle:
Bei der Durchfuhre bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nach-
genannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den
bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
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