Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Regierungs— Glatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 6. März 1844. 
  
  
Bekanntmachung. 
Zufolge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, einige Abdänderungen des Vereins-Zoll-Tarifes betref- 
fend, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 22. Februar 1844. 
Großherzoglich Sächssche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großberzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
In Folge eines, von den Regierungen der zum Gesammt-Zoll= und Han- 
dels-Vereine gehörigen Staaten gefaßten Beschlusses, verordnen Wir hierdurch 
mit im Voraus ertheilter ständischer Zustimmung: 
Vom 1. Mai dieses Jahres an verliert der Abschnitt III der dritten 
Abtheilung des durch Unser Patent vom 27. Oktober 1842 publizirten Ver- 
eins-Zoll-Tarifes (Regierungs-Blatt Nr. 24) gesetzliche Gültigkeit und es tritt 
von diesem Tage an die nachfolgende Fassung jenes Abschnittes an dessen Stelle: 
Bei der Durchfuhre bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nach- 
genannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den 
bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 
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