Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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gemuthet werden darf, als die Beifuhre von zwei Ruthen Steinen (64 Ku- 
bik-Ellen) innerhalb der Flurgrenzen. 
Kommt eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so hat mit Ausschluß des 
Rechtsweges die Großherzogliche Landes-Direktion zu entscheiden, nicht nur über 
die Frage, ob gebauet werden soll, sondern auch über alle sich daran reihende 
Fragen, über die Richtung des Weges, die Bauweise, die Zutheilung der 
Wegstrecken, die zu übernehmenden Leistungen, das Aufhören bisheriger Leistungen, 
die zu leistenden Entschadigungen, die zu übernehmenden Geldbeiträge u. s. w. 
Darin liegt es zugleich, daß die Großherzogliche Landes-Direktion in denje- 
nigen Fallen, in welchen den Besitzern bisher befreit gewesener Güter und 
Grundstücke eine Wahl vorbehalten oder eine Uebereinkunft nachgelassen ist 
(C.S. 2, 7, 8, 9, 11), hierzu eine Frist setzen und binnen dieser Frist die 
Erledigung bei Verlust des Wahlrechtes oder sonst unter Aussage dessen, was 
späterhin für entschieden angenommen werden würde, obrigkeitlich verlangen 
darf. Eine solche Frist soll nie weniger als vier Wochen und nie mehr als 
drei Monate umfassen. 
. 17. 
Wenn von dem einen Theile der Baupflichtigen z. B. von der darunter 
begriffenen Gemeinde Beschluͤsse gefaßt werden sollten, ehe die Vereinbarung 
(5. 15) feststeht oder die hoͤhere Entscheidung (F. 16) eingegangen ist, so 
hemmt der Widerspruch des andern Theiles die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse 
bis zur eingehenden hoͤhern Entscheidung. 
. 138. 
Für verpachtete Güter und Grundstücke hat der Pachter die zum Wege- 
bau nöthigen gesetzlichen Natural-Leistungen, auch diejenigen, welche der Ver- 
pachter anstatt der Geldbeiträge wählen darf und wählt (§. 11), auf Ver- 
langen des Verpachters und Anordnung der zuständigen Behörde (5. 15 und F. 10) 
unweigerlich zu übernehmen. 
Ueber die Entschädigung deßhalb von Seiten des Verpachters entscheiden 
zunächst die in dem Pachtverhältnisse bestehenden Verträge. Aber fehlt es in 
diesen Verträgen an einschlagenden Bestimmungen und kommt auch jetzt über 
die Streitfrage eine möglichst zu fördernde gütliche Vereinigung nicht zu 
Stande, so soll die Entschädigung auf Anrufen des einen oder des andern 
Theiles, mit Ausschluß des Rechtsweges von Großherzoglicher Landes-Direktion 
nach billigen Rücksichten, als Dauer der noch übrigen Pachtzeit, Mitnutzen des 
Pachters u. s. w., ermittelt und festgestellt werden.
	        
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