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g. 19.
Gegen die Entscheidungen der Landes-Direktion (C. 16, §. 17 und F. 18)
ist Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministerium binnen dreißig Tagen
ausschließender Frist von Zeit der Eröffnung an zulassig. Gegen die Entschei-
dung des Staats-Ministeriums findet kein weiterer Rekurs Statt.
g. 20.
Von zehen zu zehen Jahren nach dem Tage der Uebereinkunft oder der
feststehenden Entscheidung haben sämmtliche, bei dem Bau eines Weges (8. 1
und §. 2) Betheiligte das Recht, die Großherzogliche Landes-Direktion um
Wiederholung der Erörterungen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes anzu-
rufen, worauf dieselbe, wenn wesentliche Veränderungen in den Verhültnissen
nachgewiesen werden, das Nöthige durch den Bezirks-Landrath verfügen und der
vorstehend angeordnete Instanzenzug wieder Statt finden soll.
g. 21.
Auch durch eine freiwillige Uebereinkunft im Sinne des gegenwaͤrtigen
Gesetzes soll die obere Leitung des Wegebaues durch Großherzogliche Landes-
Direktion und den Bezirks-Landrath keineswegs ausgeschlossen seyn, vielmehr
bleibt denselben die Ueberwachung des auf solche Weise zu Stande kommenden
Wegebaues gleich dem Einschreiten von Amtswegen (§. 14), wenn keine Ueber-
einkunft zu Stande kommt und keine darauf gerichteten Anträge geschehen,
ausdrücklich vorbehalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 31. August 1844.
1 Carl Friedrich.
Frhr. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Gese 6
über die Verpflichtung der Großherzog=
lichen Kammergüter, der Rittergüter
und der Freigüter zum Wegebau.