Ministerial-Bekauntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. August 1840 (Re-
gierungs-Blatt S. 141) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
unter den sämmtlichen zum Vierzehenthaler-Fuße sich bekennenden Vereinsstaaten,
zusätzlich zu der besondern protokollarischen Uebereinkunft vom 30. Juli 1888,
eine nachträgliche Vereinbarung getroffen worden ist, wonach für den Fall der
Prägung von Eindrittel-Thalerstücken
der Durchmesser auf: 28 Millimeter,
das Legirungs-Verhaältniß auf:
sechszehen Theile Kupfer zu zwei und dreißig Theilen Silber (103
löthig) und
die dußersten Falls zulassige Abweichung im
Mehr oder Weniger bei dem einzelnen Stücke auf: ein Gran im Fein-
gehalte und dreiviertel Prozent im Gewichte
bestimmt worden ist.
Weimar den 19. Januar 1844.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
Freiherr von Gersdorff.
Bekanutmachungen.
II Nach K. 38 des Gesetzes zur Verbesserung des Prozeß-Verfahrens
vom 12. April 1833 sollen die Untergerichte, bei denen ein Rechtsmittel ein-
gelegt wird, in allen Fällen binnen acht Tagen den Gegner von der
Einwendung des Rechtsmittels kürzlich benachrichtigen. Es wird
aber diese Vorschrift nicht immer befolgt und wir sehen uns daher veranlaßt,
jene Bestimmung, deren Befolgung dem Sinne des Gesetzes vom 4. März
1842 (S. 105 des Regierungs-Blattes) Nr. 1 gemäß durch Zufertigung des
Duplikats der Einwendungsschrift geschehen kann, in Erinnerung zu bringen.
Weimar und Eisenach den 5. Januar 1344.
Großberzoglich Sächfsche Londeegierungen.
tich.
von Müller.
II. MRit Bezug auf die Bekanntmachung der Großherzoglichen Landes-
regierungen zu Weimar und zu Eisenach vom 14. November v. J. (Regie-
rungê-Blatt S. 172) wird den sämmtlichen betheiligten Kameral-Recepturen des
Großherzogthumes hierdurch Folgendes zur Nachricht und Nachachtung eröffnet: