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Reverses, erhalten, so haben die Mitbelehnten das Kollateral-Geld (F. 2)
nur von dem Betrage dessen zu entrichten, was ihnen wirklich verbleibt oder
von dem Descendenten, Ascendenten oder Ehegatten fuͤr die Abtretung des Lehens
ihnen zu leisten ist.
g. 18.
Diese Abgabe von Erbschaften und Vermaͤchtnissen ist, soweit in den voraus-
gehenden §. . keine spaͤteren Zahlungs-Termine bestimmt sind, längstens zwei
Monate nach dem Tode des Erblassers zu entrichten und von diesem Zeit-
punkte oder von dem etwaigen spätern Zahlungs-Termine an mit den gesetzlichen
Verzugszinsen zu verzinsen.
g. 19.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe gewiß, die Person des Pflichtigen aber,
z. B. weil das Erbrecht unter Mehren streitig ist, noch ungewiß, so kann die
Abgabe inzwischen von dem bekannten Betrage des Nachlasses erhoben werden.
Insoweit aber eben dieser Betrag noch unbestimmt oder überhaupt noch unent-
schieden ist, ob ein abgabepflichtiger Erbfall eingetreten, bleibt die Erhebung
der Abgabe, welche eventuell mit Zinsen nachzuzahlen ist (§. 18), ganz oder
hinsichtlich des ungewissen Theils ausgesetzt.
g. 20.
In allen den Fällen, wo der Nachlaß nur in Mobilien besteht, oder die
Entrichtung der Abgabe auf künftige Ereignisse ausgesetzt bleibt, kann deren
Sicherstellung aus dem Nachlasse gefordert werden.
§. 21.
Die Festsetzung der Abgabe und der etwaigen Sicherstellung für dieselbe
geschieht bei dem Gerichte, vor welchem der Erblasser seinen ordentlichen Ge-
richtsstand gebabt oder, wenn derselbe nur im Auslande gewohnt hat, unter
welchem die hinterlassenen Immobilien liegen.
g. 22.
Jedes Gericht hat bei Zuschreibung oder sonstiger Verabfolgung der in
seinem Gerichtsbezirke befindlichen Nachlaßgegenstände vorerst Quittung uͤber
Bezahlung der Abgabe zu erfordern, wenn solche nicht sofort beigebracht wird,
dem Erbschaftsgerichte Anzeige zu machen.