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Vekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach empfangenem
Vortrage über das ersprießliche Gedeihen der im Jahre 1829 errichteten Pen-
sions-Anstalt für Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der Großher-
zoglichen Hofkapelle, zur Beförderung dieses wohlthätigen Instituts demselben
die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen gnädigst geruhet.
Auf höchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß hierdurch öf-
fentlich bekannt gemacht.
Weimar den 15. Juli 1844.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Müller.
II. Nach vorgekommenen Anzeigen scheint die Vorschrift in unserer Be-
kanntmachung vom 9. November 1830:
„daß die Polizei = Unterbehörden des Großherzogthumes die von den
Untersuchungsgerichten bei Ausweisung von Ausländern, welchen durch
Erkenntnisse die Wiederbetretung des Großherzogthumes bei Strafe kör-
perlicher Züchtigung oder zeitweiser Freiheitsberaubung untersagt worden
ist, gegebenen Person-Beschreibungen gehörig zu beachten, und die hier-
nach wieder erkannten Ausländer, wenn sie betroffen werden, an das
Untersuchungsgericht, welches die Bekanntmachung von dem die Wieder-
betretung des Großherzogthumes untersagenden Erkenntnisse erlassen hat,
mittelst Schub-Transports abzuliefern haben“,
nicht genau befolgt zu werden.
Wir bringen deßhalb jene Vorschrift hierdurch in Erinnerung und erthei-
len den Polizei-Unterbehörden zugleich die Anweisung, die Bekanntmachungen
solcher Landesverweisungen, sowie der Steckbriefe den, zum Polizei-Ordonanz-
Dienste kommandirten, in ihren Bezirken stationirten Unteroffizieren und Husaren
öfters zur Einsicht vorzulegen.
Weimar den 17. August 1844.
Großherzoglich Sächfsische Landes-Direktion.
C. von Conta.