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S. 1.
Im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach werden auf der Werra
nur zugelassen:
a) Langholzfloße von einfach gebundenen Stämmen bis zu 214 Zoll im
Durchmesser und von einer Breite bis zu 94 Fuß hiesigen Längenmaßes;
b) Dielenfloße — ohne unterschied der Dielenstärke — bis zu der Höhe
von 171 Zoll und bis zu einer Breite von 83 Fuß mit vier Betten vierzehn-
schuhiger Breter oder mit drei Betten längerer Breter oder mit zwei Betten
vierzehnschuhiger Breter und einem Bette Latten.
Das Umbinden der Floße im Großherzogthume zum Zweck der Verstärkung
derselben ist nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben, neben der Verpflich-
tung zu vorschriftsmaßiger Herstellung der Floße, mit denen die Fortsetzung
der Fahrt beabsichtigt wird, für jeden einzelnen Fall eine Bestrafung mit fünf
Thalern zur Folge.
g. 2.
Bei Vermeidung gleicher Strafe ist die sogenannte Drauflage
a) bei einem Langholzfloße
auf zwei Muͤhlsteine oder sechs Schock Bohnenstangen,
b) bei einer Dielenfloͤße
bis zu 83 Zoll Höhe auf 1 Schock Dielen,
bic zu 124 Zoll Höhe auf 2 Schock Dielen,
bis zu 174 Zoll Höhe auf 21 Schock Dielen
zu beschränken.
g. 8.
Die Querhölzer, mit denen die Stammenden der Holzstämme und die
Breterbetten zusammengehalten werden, dürfen bei zwei Thalern Strafe an den
Seiten der Floße nicht vorstehen.
S. 4.
Die Beschädigung oder Zerstörung der Stromufer, Mühlwehre oder Schleu-
sen durch die Floße ist,
a) wenn sie aus Bosheit oder Muthwillen der Flößer erfolgt, nach Maß-
gabe der Bestimmungen im Artikel 288 des Strafgesetzbuches vom 5. April
1839 und des Gesetzes vom 10. April 1839 durch die für Kriminal-Sachen
zuständigen Behörden,