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II. Obwohl wir die, bereits im Jahre 1816 getroffene Anordnung, nach
welcher allenthalben da, wo sich Landstraßen und Vicinal-Wege kreuzen oder
theilen, Wegweiser errichtet werden sollen, durch unsere Bekanntmachung
vom 20. März 1832 (Regierungs-Blatt v. J. 1882 S. 49) in Erinnerung
gebracht haben: so ist doch zu bemerken gewesen, daß an vielen Orten die
vorschriftsmäßigen Wegweiser noch gänzlich fehlen, oder nicht in genügender
Anzahl vorhanden sind.
Die betroffenen Polizei-Unterbehörden erhalten daher hiermit wiederholt
die Anweisung, den betheiligten Wegebaupflichtigen ihrer Bezirke die Herstel-
lung in die Augen fallender, mit Oelfarbe schwarz und gelb anzustreichender,
Wegweiser überall an den, den gedachten Behörden geeignet erscheinenden
Stellen binnen endlicher Frist bis zum 1. Juli k. J. unter Straf-
androhung aufzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist erwarten wir berichtliche Anzeige von dem zur
Befolgung unserer obigen Anordnung Geschehenen, mit besonderer Angabe der
Zahl und der Stelle der in den verschiedenen Ortsfluren gesetzten, bezüglich-
vorhandenen Wegweiser.
Weimar am 9. November 1844.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
von Conta.
III. Wir bringen hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß, daß künftig nur
diejenigen auf Beförderung in höhere und wichtigere Forstdienst-Stellen sich
Hoffnung machen können, welche bei dem Abgange von der Großherzoglichen
Forstschule zu Eisenach als so unterrichtet sich ausgewiesen haben, daß sie an
den Forst-Tarations-Arbeiten Theil nehmen können, und Letzteres nach Aus-
weis der hierüber von der Großherzoglichen Forst-Tarations-Kommission zu
Eisenach auszustellenden Zeugnisse später eine Zeit lang mit gutem Erfolge ge-
than haben.
Weimar den 18. November 1844.
Großherzoglich GSächsische Kammer.
Carl Thon.
IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben mit verfassungsmäßiger
Zustimmung des getreuen Landtages dem Erblehngute zu Vieselbach auf unter-
thänigstes Nachsuchen des jetzigen Besitzers, Johann Wilhelm Lochm ann daselbst,