Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Dagegen haben diese Gemeinden die Kosten fuͤr die Instandhaltung der ge- 
dachten Zubringer, die Löhne der dabei angestellten Rohrführer und den Auf- 
wand für das Ausfahren auch im Falle der Mitabsendung eines zweiten Lösch- 
Instruments künftig selbst zu bestreiten. Nur die bei einem Brandunglücke 
verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Schladuche werden auf dar- 
über von dem zuständigen Amte oder Stadtrathe an uns zu bewirkende Be- 
richtserstattung auch fernerhin aus dem dazu bestimmten Schlauch-Magazine 
ersetzt; 
2) für das jetzt zu Ende gehende Jahr 1844 werden sämmtliche Ver- 
gütungen noch nach den Bestimmungen unter Ziffer 8, 4 und 5 unserer Be- 
kanntmachung vom 6. August 1840 (Reg.-Bl. S. 155) auf die von den zu- 
ständigen Aemtern und Stadtrathen an das Großherzogliche Landschafts-Kolle- 
gium berichtlich einzureichenden Berechnungen aus der Landes-Brandversicherungs- 
Kasse geleistet; 
8) in Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium wer- 
den aber statt der angezogenen, mit dem 1. künftigen Monats außer Wirk- 
samkeit tretenden Bestimmungen folgende Vorschriften ertheilt: 
a) die firen Vergütungen an Besoldung, Diaten und Transportkosten der 
Unter-Direktoren, welche solche für die Revision der Feuer-Löschgeräth= 
schaften in ihren Bezirken zu beziehen haben, sind gegen deren auf die 
bandes-Brandversicherungs-Kasse lautende Quittungen, worauf jedoch 
von Seiten der Feuerlösch-Direktionen (Polizei-Kommissionen, Aemter 
und unmittelbare Stadträáthe) die bewirkte Revision der böschgeräthe 
für das laufende Jahr vorher bezeugt seyn muß, im Monate Oktober 
jeden Jahres bei den betreffenden Stadt= oder Bezirks-Steuereinnah- 
men, welche den Empfängern noch bezeichnet werden sollen, ohne Wei- 
teres zu erheben; 
ebenso werden die nach der Anordnung unter Nr. 1 firirten jährlichen 
Vergütungen der Stadt= und Dorf-Gemeinden, wo zum Ausfahren be- 
stimmte Wasserzubringer sich befinden, von zwölf Thalern bezüglich acht 
Thalern bei denselben Steuer-Einnahmestellen im Monate Oktober jeden 
Jahres gegen Quittungen ausgezahlt, welche auf die Brandversicherungs- 
Kasse lauten, in den Städten von dem Stadtrathe, in den Dorfge- 
meinden aber vom Gemeinde-Rechnungsführer ausgestellt, bezüglich vom 
Schuldheißen autorisirt und vom Justiz-Amte beglaubigt sind; 
mur die den Unter-Direktoren zukommenden s. g. Rittgebühren bei einem 
ausgebrochenen Feuer sind von denselben für jeden Fall oder am Jahres- 
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