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Dagegen haben diese Gemeinden die Kosten fuͤr die Instandhaltung der ge-
dachten Zubringer, die Löhne der dabei angestellten Rohrführer und den Auf-
wand für das Ausfahren auch im Falle der Mitabsendung eines zweiten Lösch-
Instruments künftig selbst zu bestreiten. Nur die bei einem Brandunglücke
verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Schladuche werden auf dar-
über von dem zuständigen Amte oder Stadtrathe an uns zu bewirkende Be-
richtserstattung auch fernerhin aus dem dazu bestimmten Schlauch-Magazine
ersetzt;
2) für das jetzt zu Ende gehende Jahr 1844 werden sämmtliche Ver-
gütungen noch nach den Bestimmungen unter Ziffer 8, 4 und 5 unserer Be-
kanntmachung vom 6. August 1840 (Reg.-Bl. S. 155) auf die von den zu-
ständigen Aemtern und Stadtrathen an das Großherzogliche Landschafts-Kolle-
gium berichtlich einzureichenden Berechnungen aus der Landes-Brandversicherungs-
Kasse geleistet;
8) in Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium wer-
den aber statt der angezogenen, mit dem 1. künftigen Monats außer Wirk-
samkeit tretenden Bestimmungen folgende Vorschriften ertheilt:
a) die firen Vergütungen an Besoldung, Diaten und Transportkosten der
Unter-Direktoren, welche solche für die Revision der Feuer-Löschgeräth=
schaften in ihren Bezirken zu beziehen haben, sind gegen deren auf die
bandes-Brandversicherungs-Kasse lautende Quittungen, worauf jedoch
von Seiten der Feuerlösch-Direktionen (Polizei-Kommissionen, Aemter
und unmittelbare Stadträáthe) die bewirkte Revision der böschgeräthe
für das laufende Jahr vorher bezeugt seyn muß, im Monate Oktober
jeden Jahres bei den betreffenden Stadt= oder Bezirks-Steuereinnah-
men, welche den Empfängern noch bezeichnet werden sollen, ohne Wei-
teres zu erheben;
ebenso werden die nach der Anordnung unter Nr. 1 firirten jährlichen
Vergütungen der Stadt= und Dorf-Gemeinden, wo zum Ausfahren be-
stimmte Wasserzubringer sich befinden, von zwölf Thalern bezüglich acht
Thalern bei denselben Steuer-Einnahmestellen im Monate Oktober jeden
Jahres gegen Quittungen ausgezahlt, welche auf die Brandversicherungs-
Kasse lauten, in den Städten von dem Stadtrathe, in den Dorfge-
meinden aber vom Gemeinde-Rechnungsführer ausgestellt, bezüglich vom
Schuldheißen autorisirt und vom Justiz-Amte beglaubigt sind;
mur die den Unter-Direktoren zukommenden s. g. Rittgebühren bei einem
ausgebrochenen Feuer sind von denselben für jeden Fall oder am Jahres-
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