Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

(No.  380.)  Patent  wegen  Wiedereinfuͤhrung  der  Preußischen  Gesetze  in  das  Großherzogthum
  Posen.  Vom  O9ten  November  1816.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hierdurch  Jedermann  zu  wissen:

Wir  haben  bereits  die  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts  in
Unser  Großherzogthum  Posen  angeordnet,  und  im  Allgemeinen  die  Grundsätze
festgestellt,  welche  bei  Organisation  der  Justizverfassung  in  demselben  befolgt
werden  sollen.  «  «

Damit  nun  Unsere  dortige  Unterthanen  an  den  Wohlthaten  Unserer  Ge—
setzgebung  baldmoͤglichst  wieder  Theil  nehmen  moͤgen,  verordnen  Wir  hier—
durch  Folgendes:  «

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Vom  ssten  Maͤrz  1817.  an,  soll  Unser  Allgemeines  Landrecht,  nebst  dem  nDes  Allgee

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dasselbeabandernden,erganzendenunderlauterndcnBejmmnungemctrdektik«1,ksokipom

GroßherzogthumPosenVonneuemvolchrafrdcchssetzeshaben,1111dnacl)jgk!;»9ssuz»
dem  benannten  Tage,  bei  Vollziehung  und  Beurtheilung  aller  rechtlichen  Hand—  setuche  Kraft
lungen  und  deren  Folgen,  so  wie  bei  Entscheidung  der  entstehenden  Rechts

streiligkeiten,  zum  Grunnde  gelegt  werden.  «
«.-I  o

DieindemGroßherzogthumePosenbesiandenenbesondernNechteund"Provinziat-«
Gewohnheitensollen,inssbfemsieunterdervorigenRegierunganfgehobenundsssssnhest
abgeschafft  worden,  auch  fernerhin  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommen.  An  tenderen
  Stelle  treten  die  Besiimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts,  und  wo
diese  fehlen  sollten,  die  Analogie  des  Rechts  nach  Anleitung  der  in  dem  F.  49.

der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrecht  gegebenen  Vorschrift.
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Auf  die  vor  dem  1sten  März  1817.  während  der  Gesetzeskraft  der  frem=  Das  Allgeden

  Rechte  vorgefallenen  Handlungen  und  Begebenheiten  soll  das  Allgemeine  meineong
Landrecht  nicht  angewendet  werden;  es  finden  vielmehr  dabei  die  in  den  W.  14.  die  (aäbren
bis  20.  der  Einleitung  vorgeschriebenen  Grundsätze  statt.  Auch  soll  ein  fraftdere
jeder,  welcher  zur  Zeit  der  wieder  eingetretenen  Gesetzeskraft  des  Allgemeinen  vorgesallenen
Landrechts,  in  einem  nach  bisherigen  Rechten  gültigen  und  zu  Recht  bestän-  Hausunern
digen  Besitze  irgend  einer  Sache  oder  irgend  eines  Rechts  sich  besindet,  dabei  beiten  urcccht
gegen  jeden  privatrechtlichen  Anspruch  geschützt,  und  Niemand  in  dem  Genusse  30en  werseiner
  in  dem  Verkehr  mit  andern  Privatpersonen  wohlerworbenen  Gerechtsame,
unter  irgend  einem,  aus  dem  Allgemeinen  Landrechte  entlehnten  Vorwande
gestört  oder  beeinträchtigt  werden.  Dieser  Grundsatz  ist  jedoch  mit  Vorbehait

er