Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Geschichtliche  Einleitung.  5

gierungen  angenommen  sei  (St.  B.  des  Reichstags  731),  und  alsdann  wurde
der  sogen.  „konstituierende“  Reichstag  geschlossen.  (Der  Reichstag  besaß
tatsächlich  nur  die  Vollmacht,  die  Verfassung  zu  beraten,  und  die  Bezeichnung
  „konstituierender“  Reichstag  ist  also  staatsrechtlich  ungenau;  sie
bringt  eine  Funktion  zum  Ausdruck,  über  die  der  Reichstag  nicht  verfügte,
aber  da  die  Bezeichnung  üblich  ist,  soll  sie  auch  hier  und  später  angewendet
werden.)

Die  so  vereinbarte  Verfassung  wurde  darauf  von  den  Regierungen  ihren
Landtagen  vorgelegt  und  in  Preußen  und  den  anderen  Staaten  durch  ein
Landesgesetz  besonders  angenommen  und  eingeführt,  das  nach  Maßgabe  der
für  Verfafsungsänderungen  bestehenden  Vorschriften  erlassen  wurde.

Das  in  Preußen  am  24.  Juni  1867  (Ges.S.  S.  817)  für  die  Einführung
  der  Verfassung  bestimmte  Publikationspatent  lautet:

„Wir,  Wilhelm  usw.,  tun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  von  den  verbündeten

Fürsten  und  Freien  Städten  mit  dem  Reichstag  vereinbart  worden  ist,  und
die  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie  erhalten  hat,
verkünden  Wir  nachstehend  die  gedachte  Verfassung  und  bestimmen  zugleich,
  daß  dieselbe  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  einschließlich  des
Jadegebiets  und  der  durch  die  Gesetze  v.  20.  Sept.  und  24.  Dez.  1866
mit  derselben  vereinigten  Landesteile  am  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft
treten  soll.“

Es  wurde  also  durch  ein  preußisches  Landesgesetz  bestimmt,  daß  vom
1.  Juli  1867  ab  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  in  Preußen  in
Kraft  treten  sollte,  und  nachdem  entsprechende  Bestimmungen  in  den  anderen
Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  erlassen  waren,  wurde  am  26.  Juli  1867
im  Bundesgesetzblatt  (Nr.  1  S.  1  ff.)  unter  Abdruck  der  Verfassungsurkunde
bekannt  gemacht,  daß  die  Bundesverfassung  von  dem  König  von  Preußen
und  den  sämtlichen  übrigen  Fürsten  der  verbündeten  Staaten,  bez.  von  den
Senaten  der  Freien  Städte  mit  dem  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Reichstage
vereinbart,  unter  dem  25.  Juni  1867  verkündigt  und  am  1.  Juli  1867
in  Kraft  getreten  sei.  Zugleich  erklärte  der  König  von  Preußen  am  Schlusse
des  Publikandums  v.  26.  Juli  1867,  daß  er  die  ihm  durch  die  Verfassung
des  Norddeutschen  Bundes  übertragenen  Rechte,  Befugnisse  und  Pflichten
für  sich  und  seine  Nachfolger  in  der  Krone  Preußen  übernehme.

Der  Krieg  von  1870/71  verband  auch  die  Süddeutschen  Staaten  mit
dem  Norddeutschen  Bunde,  vereinigte  also  ganz  Deutschland  und  schuf  das
neue  Deutsche  Reich.  Vorbereitet  war  diese  Entwicklung  bereits  durch  militärische
  Schutz=  und  Trutzbündnisse,  die  seit  den  Friedensverträgen  von  1866
und  1867  zwischen  Preußen  und  den  Süddeutschen  Staaten  geschlossen
worden  waren.  Dazu  kam  die  wirtschaftliche  Verbindung,  die  durch  den
Zollverein  mit  organischen  Einrichtungen  (Zoll-Bundesrat  und  Zoll-Parlament)
  für  Nord=  und  Süddeutschland  geschaffen  wurde.

Ebenso  wie  die  gegenseitige  Verbindung  der  Norddeutschen  Staaten  ist
die  der  Süddeutschen  Staaten  mit  dem  Norddeutschen  Bund  auf  den  freien
Willensentschluß  aller  beteiligten  Regierungen  zurückzuführen.  Besonders
klar  wird  diese  Tatsache  durch  das  Referat  beleuchtet,  das  der  Präsident  des
Bundeskanzleramts  Delbrück  über  die  historischen  Vorgänge  bei  der  Einigung
zwischen  der  Regierung  des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Regierungen  der