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Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererhe-
ber erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige,
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 28. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
K. Hufeland.