Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererhe- 
ber erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden 
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, 
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, 
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar den 28. Dezember 1844. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
K. Hufeland.