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Stelle nicht beigebracht werden kann, wird von der Grenz-Zollbehörde, je nach
Befinden der Umstände, die Ausgangsbescheinigung mit der Bemerkung, daß
das Bier nach selbst genommener Ueberzeugung über die Grenze ausgegangen,
oder daß der Transport an den zur Begleitung bestimmten Aufsichts-Bedien-
steten übergeben worden sey, vollzogen und letztern Falls die Anmeldung dem
Begleiter zugestellt, welcher solche, nachdem der Transport von ihm über die
Grenze geführt worden, dem Transportanten aushändiget.
Die Form, in welther von den Abfertigungsstellen die zu ertheilenden
Ausgangöbescheinigungen ausgestellt werden, ist aus dem Muster unter A zu
entnehmen.
g. 6.
Zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigungen sind, außer den in der Be-
kanntmachung vom heutigen Tage wegen des Verkehrs mit uͤbergangsabgabe-
pflichtigen Gegenstaͤnden bezeichneten Steuerstellen im Koͤnigreiche Bayern,
auch alle Königl. Bayerschen Haupt-Zollämter und Neben-Zollämter I, inglei-
chen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses ausnahmsweise sämmtliche Ne-
ben-Zollämter II an der Grenze kompetent.
g. 7.
Hat der Versender des Bieres die nach obigen Vorschriften vollstaͤndig
bescheinigte Anmeldung von dem Transportanten zurückerhalten: so übergiebt
er dieselbe dem Großherzogl. Malzaufschlags-Amte in ÖOstheim.
Letzteres leistet, wenn nach vorgängiger Prüfung dieser Papiere ein Be-
denken dagegen nicht beigeht, die danach zu gewährende Malzausschlags-Rück-
vergütung und laäßt sich von dem Percipienten den Empfang gleich unter der
Anmeldung gehörig gquittiren.
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Gewerbetreibenden, welche öfters in den Fall kommen, Bier mit Anspruch
auf Rückvergütung des Malzaufschlags zu versenden, ist der Gebrauch gedruck-
ter oder lithographirter Formulare zu den zu bewirkenden vorschriftsmäßigen
Anmeldungen zu empfehlen.
g. 9.
Mißbraͤuchliche Unternehmungen von Seiten der Versender oder der
Frachtfuͤhrer zur unrechtlichen Gewinnung des Aufschlagsgefaͤlles von angeblich
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