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Verwaltungsbehoͤrde aber hat weiter laͤngstens binnen dreißig Tagen von
Zeit der Mittheilung an wegen der etwaigen Einwendung und Begruͤndung
eines Rechtsmittels sich zu erklaͤren, auch gleichzeitig die Akten zurück zu
geben.
g. 8.
Die Mittheilung (§. 2) soll geschehen:
1) in Fallen, welche gemeinschaftliche Abgaben des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereins betreffen, an den General-Inspektor dieses
Vereins,
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in Fallen, welche andere allgemeine Steuergesetze des Großherzogthumes
betreffen, an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium,
in Untersuchungen wegen polizeilicher Abgaben oder wegen Gemeinde-
abgaben auf dem Grunde allgemeiner oder örtlicher Gesetze an die
Großherzogliche Landes-Direktion,
wenn eine Anzeige über Verletzung des Post-Regals die Untersuchung
veranlaßte, an das Großherzoglich Sachsische Fürstlich Thurn und
Taxissche Lehns-Post-Kommissariat,
wenn die Verletzung eines andern landesherrlichen Regals Gegenstand
der Untersuchung war, an die Großherzogliche Kammer.
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g. 4.
Wird in solchen Untersuchungen (. 1) von der einen oder der an-
dern Seite ein Rechtsmittel eingelegt, so ist davon dem andern Theile, zu
etwaiger Entgegnung oder Adhäsion binnen dreißigtägiger Frist, Mittheilung
zu machen, nach deren Ablauf die Versendung der Akten auf das eingelegte
Rechtsmittel erfolgt.
g. 5.
Nach Eingang und Eroͤffnung des Erkenntnisses zweiter Instanz ist das-
selbe durch das Untersuchungsgericht der betheiligten Verwaltungsbehörde (§.8)
gleichfalls mitzutheilen.