Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Verwaltungsbehoͤrde aber hat weiter laͤngstens binnen dreißig Tagen von 
Zeit der Mittheilung an wegen der etwaigen Einwendung und Begruͤndung 
eines Rechtsmittels sich zu erklaͤren, auch gleichzeitig die Akten zurück zu 
geben. 
g. 8. 
Die Mittheilung (§. 2) soll geschehen: 
1) in Fallen, welche gemeinschaftliche Abgaben des Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereins betreffen, an den General-Inspektor dieses 
Vereins, 
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— 
in Fallen, welche andere allgemeine Steuergesetze des Großherzogthumes 
betreffen, an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, 
in Untersuchungen wegen polizeilicher Abgaben oder wegen Gemeinde- 
abgaben auf dem Grunde allgemeiner oder örtlicher Gesetze an die 
Großherzogliche Landes-Direktion, 
wenn eine Anzeige über Verletzung des Post-Regals die Untersuchung 
veranlaßte, an das Großherzoglich Sachsische Fürstlich Thurn und 
Taxissche Lehns-Post-Kommissariat, 
wenn die Verletzung eines andern landesherrlichen Regals Gegenstand 
der Untersuchung war, an die Großherzogliche Kammer. 
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— 
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g. 4. 
Wird in solchen Untersuchungen (. 1) von der einen oder der an- 
dern Seite ein Rechtsmittel eingelegt, so ist davon dem andern Theile, zu 
etwaiger Entgegnung oder Adhäsion binnen dreißigtägiger Frist, Mittheilung 
zu machen, nach deren Ablauf die Versendung der Akten auf das eingelegte 
Rechtsmittel erfolgt. 
g. 5. 
Nach Eingang und Eroͤffnung des Erkenntnisses zweiter Instanz ist das- 
selbe durch das Untersuchungsgericht der betheiligten Verwaltungsbehörde (§.8) 
gleichfalls mitzutheilen.
	        
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