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Jede dieser Behörden ist befugt, einen für den ganzen Umfang des Groß-
berzogthumes gültigen Gewerbschein auszufertigen.
Nach dem Antrage des dem Gewerbschein Suchenden kann jedoch der-
selbe auf den Kreis, welchem die Behörde angehört, beschränkt werden.
g. 6.
Von der Großherzogl. Landes-Direktion sind Gewerbscheine dann auszustellen,
wenn sie für solchen Hausirhandel begehrt werden, welcher nach F. 3 a des
Gesetzes vom 4. März 1839 nur von diesem Landes-Kollegium gestattet wer-
den kann.
Die Steuer für einen solchen Gewerbschein muß in jedem Falle, auch
wenn sich die Hausirerlaubniß nur auf einzelne Zunft= oder Amts-Bezirke be-
schränkt, dem tarifmäßigen Satze für den ganzen Kreis, in welchem diese Be-
zirke liegen, gleich kommen.
g. 7.
Der Gewerbs= oder Handels-Schein enthält lediglich für die Person
desjenigen, auf dessen Namen derselbe lautet, und nur für den Theil des
Großherzogthumes, auf welchen solcher nach dem dazu ertheilten Formular
ausgestellt ist, die Erlaubniß zum Betriebe des Handels oder Gewerbes, auf
ein Jahr, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet. Dieser Schein giebt zu-
gleich den Erwerbsteuer-Betrag an, welcher auf die Dauer des Jahres sofort
entrichtet werden muß. Zu dem Ende hat die auefertigende Behörde den
Schein an die Steuerbehörde des Ortes abzugeben und von dieser wird der-
selbe gegen Bezahlung des tarifmäßigen Steuerbetrages dem Betheiligten ein-
gehaͤndiget.
Ist das Jahr abgelaufen, so darf derjenige, auf dessen Name der Schein
ausgefertiget ist, im Großherzogthume nicht eher wieder Handelsgeschaͤfte oder
Gewerbe betreiben, bis von ihm ein neuer Handels= oder Gewerbs-Schein
geloͤs't worden ist.
g. 8.
Jeder Auslaͤnder, der in dem Großherzogthume Handel treibend oder
sonst in werbenden Geschaͤften (9. 1) angetroffen wird, ohne daß er durch
Vorzeigung des vorgeschriebenen Gewerbs= oder Handels-Scheines, sich als
dazu berechtigt legitimiren kann, hat, wenn er in Ansehung seines Handels
oder Gewerbes nicht unter die bestimmten Ausnahmen gehört (§.§S. 2, 8), nicht
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