Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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nur die fuͤr den Umfang seines Handels oder Geschaͤftsbetriebes nach dem Tarife 
auszuwerfende Steuer fuͤr den betreffenden Kreis sofort noch nachzuzahlen, 
sondern auch den vierfachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen. 
Bei Bestimmungen der letztern ist der Tarif dergestalt zu beruͤcksichtigen, daß 
der Strafgelder-Auswurf bloß hinsichtlich des Bezirkes geschiehet, fuͤr welchen 
zunächst der Betheiligte, nach den von ihm erweislich schon vorgenommenen 
Handelsgeschäften und bereits ausgeübten, den Erwerb bezweckenden Handlun- 
gen, einen Erwerbschein zu lösen gehabt hatte. 
. 9. 
Hinsichtlich des Verfahrens bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
findet zwar übrigens das Gesetz vom 18. Maärz 1836 Anwemvung, die Un- 
tersuchung wird jedoch im Verwaltungswege von den Orts-Polizei-Behör- 
den geführt, und es gilt Alles, was in jenem Gesetze von den Steuerstellen 
verordnet ist, hier von den Orts-Polizei-Behörden. 
Das Polizei-Aufsichts-Personal ist zur strengsten Achtsamkeit auf solche Zu- 
widerhandlungen anzuweisen; hinsichtlich des dem Denunzianten zukommenden 
Antheils an den eingehenden Strafgeldern bewendet es gleichfalls bei den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 18. März 1836 F. 82. 
Im Uebrigen verbleiben die Geldstrafen auch hier der Kasse der Be- 
hörde, welche die Untersuchung vollführt hat. 
g. 10. 
Die Befugniß zur Betreibung eines Handels und Gewerbes an und fuͤr 
sich wird ruͤcksichtlich der Ausländer wie der Inlander auch ferner nach den Ge- 
setzen, Statuten, polizeilichen Verordnungen und Innungsvorschriften, die hier- 
über im ganzen Lande oder in einzelnen Orten bestehen, beurtheilt, und es 
soll niemand durch gegenwärtiges Gesetz und durch die in Gemaßheit dessel- 
ben ausgefertigten Scheine, im Widerspruche mit jenen früheren Bestimmungen, 
eine neue Berechtigung erhalten. 
Es bleibt namentlich der Hausirhandel, sowie das Aufsuchen von Be- 
stellungen und das Aufkaufen von Waaren im Umherziehen den durch das 
Gesetz vom 4. März 1839 und durch den Nachtrag dazu vom 26. April 
1844 angeordneten Beschränkungen unterworfen, und es muß die zum Hausir- 
handel erforderliche Erlaubniß bei den zuständigen Behörden besonders erwirkt 
werden.
	        
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