Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Sollte sich ein Mehrbedarf uͤber den obigen Betrag von neun Millionen 
herausstellen, so ist dieser Mehrbedarf von der Aktien-Gesellschaft im Wege 
der Anleihe aufzubringen, sofern die drei hohen Regierungen nicht über dessen 
Deckung mittelst Erhöhung des Aktien-Kapitals sich einigen. 
Art. 8. 
Zur Förderung des Unternehmens erklären die kontrahirenden Regierun- 
gen Sich bereit, für den Fall, daß nach Eröffnung des Betriebes auf der 
ganzen Bahn von Halle bis Eisenach die aufkommenden Einnahmen eines Be- 
triebsjahres, nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und 
Betriebs -Kosten, sowie des zur Bildung eines Reserve-Fonds nöthigen Be- 
trages, nicht einen Reinertrag von drei Prozent für das ganze Aktien-Kapital 
ergeben sollten, auf eine Dividende für das von ihnen übernommene ein Viertheil 
des Aktien-Kapitals insoweit zu verzichten, als es nöthig ist, um für die 
übrigen drei Viertheile eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. Die- 
ses Nachstehen des von den kontrahirenden Regierungen übernommenen ein 
Viertheils des Aktien-Kapitals soll jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Be- 
triebsjahre aufhören, und schon innerhalb dieses Zeitraumes hinwegfallen, 
wenn nach den ersten zehen Betriebsjahren fünf Jahre hintereinander für das 
ganze Aktien-Kapital jährlich eine Dividende von vier Prozent oder darüber 
aufkommt. 
Art. 4. 
Mit Rücksicht auf die nach dem Obigen von den kontrahirenden Regie- 
rungen übernommene Betheiligung und Unterstützung sind dieselben, nach An- 
hörung des engern Ausschusses, welcher von den Vertretern der für das Un- 
ternehmen bereits bestehenden Gesellschoft bestellt worden ist, übereingekommen, 
das Statut für die Aktien-Gesellschaft, welche in Erfurt ihren Sitz haben 
soll, in der Art festzustellen, wie solches in der Anlage enthalten ist. 
Dieses Statut soll, nachdem die im Wege der Aktien-Zeichnung unter- 
zubringenden sechs Millionen fiebenhundert funfzig Tausend Thaler bereits ge- 
zeichnet und dabei die Vertreter der vorgedachten Gesellschaft zu den Verhand- 
lungen mit den betheiligten Regierungen ermächtigt worden sind, dem oben 
bezeichneten engern Ausschusse zur Vollziehung vorgelegt und demnächst in Ge- 
mäßheit der darin festgesetzten transitorischen Bestimmungen sofort zur Aus- 
führung gebracht werden.
	        
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