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Sollte sich ein Mehrbedarf uͤber den obigen Betrag von neun Millionen
herausstellen, so ist dieser Mehrbedarf von der Aktien-Gesellschaft im Wege
der Anleihe aufzubringen, sofern die drei hohen Regierungen nicht über dessen
Deckung mittelst Erhöhung des Aktien-Kapitals sich einigen.
Art. 8.
Zur Förderung des Unternehmens erklären die kontrahirenden Regierun-
gen Sich bereit, für den Fall, daß nach Eröffnung des Betriebes auf der
ganzen Bahn von Halle bis Eisenach die aufkommenden Einnahmen eines Be-
triebsjahres, nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebs -Kosten, sowie des zur Bildung eines Reserve-Fonds nöthigen Be-
trages, nicht einen Reinertrag von drei Prozent für das ganze Aktien-Kapital
ergeben sollten, auf eine Dividende für das von ihnen übernommene ein Viertheil
des Aktien-Kapitals insoweit zu verzichten, als es nöthig ist, um für die
übrigen drei Viertheile eine Dividende von drei Prozent zu gewähren. Die-
ses Nachstehen des von den kontrahirenden Regierungen übernommenen ein
Viertheils des Aktien-Kapitals soll jedoch nach Ablauf der ersten dreißig Be-
triebsjahre aufhören, und schon innerhalb dieses Zeitraumes hinwegfallen,
wenn nach den ersten zehen Betriebsjahren fünf Jahre hintereinander für das
ganze Aktien-Kapital jährlich eine Dividende von vier Prozent oder darüber
aufkommt.
Art. 4.
Mit Rücksicht auf die nach dem Obigen von den kontrahirenden Regie-
rungen übernommene Betheiligung und Unterstützung sind dieselben, nach An-
hörung des engern Ausschusses, welcher von den Vertretern der für das Un-
ternehmen bereits bestehenden Gesellschoft bestellt worden ist, übereingekommen,
das Statut für die Aktien-Gesellschaft, welche in Erfurt ihren Sitz haben
soll, in der Art festzustellen, wie solches in der Anlage enthalten ist.
Dieses Statut soll, nachdem die im Wege der Aktien-Zeichnung unter-
zubringenden sechs Millionen fiebenhundert funfzig Tausend Thaler bereits ge-
zeichnet und dabei die Vertreter der vorgedachten Gesellschaft zu den Verhand-
lungen mit den betheiligten Regierungen ermächtigt worden sind, dem oben
bezeichneten engern Ausschusse zur Vollziehung vorgelegt und demnächst in Ge-
mäßheit der darin festgesetzten transitorischen Bestimmungen sofort zur Aus-
führung gebracht werden.