Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

84 
getheilt werden, widrigenfalls dem Letztern freisteht, den Vortrag daruͤber bis 
zur naͤchsten General-Versammlung zu vertagen. 
g. 831. 
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen; 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehen auf 
Prioritcts-Obligationen, mit Ausnahme des im F. 7 gedachten Falles; 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungenz 
5) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend 
zu 1 bis 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Ge- 
genstand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders 
zu bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3 und 5 ist die Genehmi- 
gung der drei hohen Regierungen erforderlich. 
32. 
Der Vorsitzende der Direktion führt den Vorsitz in der General-Ver- 
sammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folge- 
ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das 
bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwe- 
senden Aktionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüs- 
sen, welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft 
festseten, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei 
Dritttheilen der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Seimme des Vorsitzenden den Aus- 
  
lag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Ver- 
fahren über die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stim- 
me zu enthalten; diese Beschrankung findet jedoch auf die von den drei hohen 
Regierungen ernannten Direktions-Mitglieder keine Anwendung. 
g. 33. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet fol- 
gendes Verfahren Statt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.