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a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktio-
nair eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesell-
schaftsmitgliedern bezeichnet;
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm-
zettel die größte Anzahl der Stimmen (§.5. 25 und 26) erhalten haben;
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos, nach einer von dem
Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung be-
stimmt, wer für gewählt zu achten ist;
das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenom-
menen Protokolle registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem
Siegel der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nachsten ordent-
lichen General-Versammlung aufbewahrt.
Sollten Einer oder Mehre der in den Verwaltungsrath Gewähl-
ten das Amt auöschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich
nach erfolgter Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben
nicht binnen vierzehen Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so treten
diejenigen ein, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhal-
ten haben.
d
–
. 34.
Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende
Protokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und
von den anwesenden Mitgliedern der Direktion, sowie von denjenigen Aktio-
nairen unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen oder von
der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Protokoll, welchem ein von
der Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und
deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den
Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlusse.
C. Vom Verwaltungsrathe.
g. 85.
Der Verwaltungsrath besteht aus zwoͤlf Mitgliedern und zwar aus den
drei von den hohen Regierungen bestellten Direktions-Mitgliedern und neun an-
deren Mitgliedern, welche von der General-Versammlung gewählt werden (F. 33).
S. 36.
Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungs-
rathes müssen zehen Aktien oder dieser Aktienzahl entsprechende Quittungsbo-