Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Benennung 
der 
Gegenstände. 
der 
lung. 
Maßstab 
Verzol- 
Abgabensätze 
Für 
  
  
— 
— 
— 
— 
7 
8 
Kalender, 
a) die für das Inland bestimmt 
sind, werden nach den, der 
Stempelabgabe halber gege- 
benen, besonderen Vorschriften 
behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tra- 
gen die Durchgangsabgabe. 
Der Wiederausgang muß nach- 
  
gewiesen werden. 
Kalk und Gyps, gebrannter 
sofern sie als Dungematté: 
rial benutzt werden, auf 
besondere Erlaubnißscheine 
frei eingrhen. 
An der Säckstischen Grenze 
bei Zittau kann Kalk acgen 
die Haifte des torismäßigen 
Sahcs eingclassen werden. 
Karden oder Weberdisteln 
Kleider, fertige neue; decglei- 
chen getragene Kleider und ge- 
tragene Leibwäsche, beide letztere, 
wenn sie zum Verkauf eingehen 
Kupfer und Messing: 
a) Geschmiedetes, gewolns, ge- 
gossenes, zu Geschirren; auch 
Kupferschaalen, wie sie vom 
Hammer kommen, ferner Blech, 
Dachplatten, gewoͤhnlicher und 
plattirter Draht, desgleichen 
polirte, gewalzte, auch plat- 
  
4Preubisch. 
Schefsel 
(1 Tonne 
oder 
  
tirte Tafeln und Bleche 
1 Zentr. 
  
) 
Anmerk. 1. Kalk und Gyps können, in:1 Boverisch 
Scheffel. 
1 Zentr. Hrei. 
1 Zentr.10 
  
□ 
I. 
  
  
  
  
nach dem 
14.Thaler-Fuße 
(mit der Eintbeilung 
des Thalers 
in 30stel und Lastel), 
beim 
Eingang. 
gr. 
#tblr. 1 (#r.) M# (5 NI. It. K 
5 
(4) 
beim 
Ausgong. Eingang. Ausgang. 
nach dem 
241-Gulden-Fuße, 
ara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Er. Pfund. 
  
·□ 
frei. 
(4), 
192 30 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
17) 
11 in Koͤrben. 
6 in Kisten. 
H 9 in Ballen. 
  
6 in Korben. 
13 in Fässern u. Kisten. 
i 4 in Ballen.
	        
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