Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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RNr. 
Benennung 
der 
Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzol- 
lung. 
Abgabensätze 
Für 
  
gr. Sgr. 
1#t— #r.) mi (#) 
  
4) Hämmem 
e) Anderes Schafvieh und Ziegen 
Merde und andere vorge- 
nannte Tdiere sind zollfrei, 
wenn aus dem Gebrauche, 
ver von ihnen beim Eingangt. 
Anmerk. 1. 
herrorgebt, daß sie als 
Zug, oder Last.Thiere zum 
Angespann cines Rcise, oder 
Fracht = Wagens gehdren, 
oder zum Waarenkragen dic- 
nen, oder die Pferde von 
Reisenden zu ihrem Fort- 
kommen geritten werden 
müssen. 
Fohlen, welche der Mut- 
ter folgen, gehea frei ein. 
Auf der Grenzlinie von 
Oberwiesenthal in Sachsen 
bis Schusterinsel in Baden 
werden 
a) Zuchtstiere, Kühe und 
Jungvsch zur Nachzucht, 
b) magere Ocbsen für 
Grenbewohner, in cinzelnen 
Stücken und nicht zum Han- 
del bestimmt, auf obrigkceit- 
liche, den Eindringern zu 
ertbeilende Bescheinigungrn 
gegen ein Viertel der obi- 
gen Tarifsäte eingelassen. 
Wachsleinwand, Wachs- 
monsselin, Wachstaffet: 
a) Grobe unbedruckte Wachslein- 
wand 
Anmerk. 2. 
GSod 
b) Alle andere Gattungen, inglei- 
chen Wachsmousselin, Wachs- 
grmacht wird, überzeugend 
1 Stück. 
1 Stück. 
1 Zentr. 
1 Zentr. 
  
  
taffet und Malertuch.. 
  
nach dem 
14- Thaler: Fuße 
(mit der Eintheilung 
des Toalers 
in 30tel und 24stel), 
· cim 
Eingang. Ausgang. 
nach dem 
241= Gulden-Fuße, 
Al. Ir. 
beim 
Eingang. 
Ausgang. 
Al. Ir. 
Pfund. 
  
15 
(12,) 
5 
(4) 
  
  
  
  
52 
. 173 
  
  
  
18 in Kisten. 
9 in Käörden. 
6 In Ballen. 
  
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht:
	        
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