Regierungs— Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 5. April 1845.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Antrag der
Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft genehmigt haben, daß die
Linie der Thüringischen Eisenbahn von Darnstedt nach Oßmannstedt durch die
Fluren von Niedertrebra, Obertrebra, Flurstedt, Nauendorf, Heusdorf, Apolda,
Oberrosla und Niederrosla geführt werde: so wird solches als Nachtrag zu der
Bekanntmachung vom 17. September 1844 in demw. Regierungs-Blatte Nr. 13
von diesem Jahre zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 31. Dezember 1844.
Großherzoglich — Staats-Ministerium.
chweitzer.
Bekanntmachungen.
I. Da die Bestimmungen der mittelst höchsten Patents vom 19. Februar
1759 publizirten Auktions-Ordnung für die Fürstenthümer Weimar und Eisenach
und die Jenaische Landes-Portion (Schmidts Gesetzsammlung Band I, S. 244)
nicht mehr genügend bekannt zu seyn scheinen: so bringen wir dieselben höchstem
Befehle zufolge hiermit in Erinnerung, indem wir zugleich zum §. 5 bemerken,
daß der Auktions-Katalog jedesmal 30 Tage vor der Auktion bei dem bestell-
ten Censor zur Einsicht und Ertheilung der Druckerlaubniß einzureichen ist.
Weimar den 22. Februar 1845.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.
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