Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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und Seine Majestaͤt, der Koͤnig von Sardinien, 
den Grafen Carl Rossi, Kommandeur Allerhöchst-Ihres geistlichen und mili- 
tärischen St. Mori= und St. Lazarus-Ordens, Oberst der Kavallerie in 
Allerhöchst-Ihrem Heere, Allerhöchst-Ihren außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter 
und gehöriger Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereinge- 
kommen sind: 
Art. 1. 
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des deutschen 
Zoll= und Handels-Vereines, welche mit Ballast oder mit Ladung in die 
Häfen des Königreichs Sardinien eingehen oder von dort ausgehen werden, 
und umgekehrt, die Sardinischen Schiffe, welche mit Ballast oder mit Ladung 
in die Häfen des Königreichs Preußen oder in einen der Häfen der anderen 
Staaten des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen werden, 
sollen dort, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sey, 
bei ihrem Eingange, während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange 
binsichtlich der Hafen-, Tonnen-, Leuchtthurms-, Lootsen-, Baken-, Anker-, 
Bollwerks-, Quarantaine-Abfertigungs-Gelder und überhaupt hinsichtlich aller 
das Schiff betreffender Zölle und Abgaben, welcher Art oder Benennung es 
sey, mögen diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Regierung, oder 
mögen sie im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Ortsverwal- 
tungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden — auf demselben 
Fuße behandelt werden, wie die National-Schiffe, welche von demselben Orte 
kommen oder nach derselben Bestimmung abgehen. 
Art. 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhre 
oder Ausfuhre gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf 
National-Schiffen wird Statt finden können, sollen auch auf Schiffen des an- 
dern Staates dorthin eingeführt oder von dort ausgeführt werden können. 
Art. 3. 
Die Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, von wel- 
chem Lande es sey, durch Preußische Schiffe oder diejenigen eines andern 
Sctaates des deutschen Zoll= und Handels-Vereines in die Häfen Sardiniens, 
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