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oder durch Sardinische Schiffe in diejenigen Preußens oder eines andern
Staates des gedachten Vereines eingefuͤhrt werden, desgleichen die Waaren,
die, fuͤr welche Bestimmung es sey, aus den Haͤfen Sardiniens durch Schiffe
der Zollvereins-Staaten, oder aus den Haͤfen des Zollvereines durch Sardi-
nische Schiffe ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine an-
deren oder höheren Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhre oder Ausfuhre
derselben Gegenstände durch National-Schiffe Statt fände.
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser
Art, welche in dem Gebiete des einen der beiden hohen vertragenden Theile
der Einfuhre oder Ausfuhre auf National-Schiffen bewilliget werden, sollen
in gleicher Weise bewilliget werden, wenn die Einfuhre oder Ausfuhre auf
Schiffen des andern Staates erfolgt.
Art. 4.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten-Schif-
fahrt, das heißt, auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in
einem Hafen mit der Bestimmung für einen andern Hafen desselben Gebietes
geladen werden, insoweit nach den Gesetzen des Landes diese Beförderung der
National-Schifffahrt ausschlüssig vorbehalten ist.
Art. 5.
Da die Sardinische Regierung aus besonderen Gründen sich noch verhin-
dert findet, von jetzt ab die Differential-Zölle aufzuheben, welche sie gegen-
wärtig von Getreide, Olivenöl und Wein erheben läßt, welche direkt aus den
Hüäfen des schwarzen Meeres, des Adriatischen Meeres und des Mittelländischen
Meeres bis zum Cap Trafalgar unter fremder Flagge eingeführt werden,
ist man übereingekommen, daß diese Differential-Zölle als eine Ausnahme von
dem vorstehenden Artikel 3 auch rücksichtlich der Schiffe des Zollvereines bis
zum Ausgange des Jahres 1847 sollen fortbestehen können.
Wenn jedoch die Sardinische Regierung alsdann nicht in der Lage seyn
sollte, die gedachten Differential-Zölle aufhören zu lassen, sollen die Staaten
des Zollvereins die volle Befugniß haben, vom 20. Dezember 1847 ab —
dem Zeitpunkte, von welchem an Dänemark, nach seinem Handelsvertrage mit
Sardinien vom 14. August 1843, dasselbe Recht erlangt — zum Nachtheil
der Sardinischen Flagge gleichmaßige Differential-Zölle auf dieselben Artikel,
wenn sie aus denselben Häfen eingeführt werden, zu legen. Die Erhebung
dieser Differential-Zöôlle wird indessen aufhören, sobald die Staaten des