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Zollvereines amtlich von dem Aufhoͤren der Sardinischen Differential- Zoͤlle be-
nachrichtiget worden seyn werden.
Art. 6.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und ihr Ausladen
in den Haͤfen und auf den Rheden der Staaten der beiden hohen vertragen-
den Theile betrifft, soll den National-Schiffen keine Begünstigung noch Be-
vorzugung bewilliget werden, die nicht in gleicher Weise auch den Schiffen des
andern Staates bewilliget wird.
Art. 7.
Da es die Absicht der hohen vertragenden Theile ist, keine Unterschei-
dung zwischen den Schiffen ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationali-
tät, in Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse
oder anderen Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Rücksicht
weder direkt noch indirekt, weder durch den einen oder andern der beiden
bohen vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine
Korporation oder irgend einen Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer
Autorität, den Einfuhren der einheimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder
Vorzug bewilliget werden.
Art. 8.
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in
einen der Häfen des andern einlaufen und welche daselbst nur einen Theil
ihrer Ladung löschen wollen, können, ebenso wie die National-Schiffe, vor-
ausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements des Landes richten,
den nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimm-
ten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne ge-
nöthigt zu seyn, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer
wegen der Bewachung, zu entrichten.
Art. 9.
Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereines oder Sardiniens, welche
in einen der Häfen der hohen vertragenden Theile im Nothfalle einlaufen,
sollen daselbst weder für das Schiff, noch für seine Ladung andere Abgaben
bezahlen, als diejenigen, welchen die National-Schiffe in gleichem Falle unter-
worfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und Freiheiten genießen,