Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, 
daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben und daß sie sich in 
dem Hafen nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Ein- 
laufen nothwendig gemacht hat, erheischt. Das Ausladen und Wiedereinladen, 
welches durch das Bedürfniß einer Reparatur der Schiffe veranlaßt wird, soll 
als Handelsverkehr nicht angesehen werden. 
Art. 10. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen 
der hohen vertragenden Theile an den Küsten des andern wird dem Kapitän 
und der Mannschaft, sowohl für ihre Personen als auch für das Schiff und 
dessen Ladung, alle Hülfe und Beistand geleistet werden. 
Die Maßregeln wegen der Bergung werden in Gemäßheit der Landes- 
gesetze Statt finden. Alles, was von dem Schiff und der Ladung geborgen 
seyn wird, oder der Erlös aus diesen Gegenständen, wenn dieselben verkauft 
worden sind, soll den Eigenthümern oder den Rechtsvertretern derselben zu- 
rückgegeben werden, und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet wer- 
den, als diejenigen, welchen die Nationalen in gleichem Falle unterworfen 
seyn würden. 
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgabenentrichtung verpflichtet 
seyn, es sey denn, daß sie in den Verbrauch übergehen. 
Art. 11. 
Auf die Einfuhre der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der 
Staaten des Zollvereines in die Sardinischen Staaten und auf die Einfuhre 
der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleißes der Sardinischen Staaten 
in die zum Zollverein gehörigen Staaten sollen weder andere noch höhere Ab- 
gaben gelegt werden, als diejenigen, welche auf dieselben Artikel, wenn sie 
Erzeugnisse des Bodens oder des Kunsifleißes irgend eines andern fremden 
Landes sind, gelegt sind oder gelegt werden. 
Derselbe Grundsatz soll in Betreff der Ausfuhreabgaben beobachtet werden. 
Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich, weder die Einfuhre ir- 
gend eines Artikels, welcher das Erzeugniß des Bodens oder des Kunstfleißes 
der Staaten des andern ist, noch die Ausfuhre irgend eines Handels-Artikels 
nach den Staaten des andern vertragenden Theiles mit einem Verbote zu 
belegen, wenn nicht dieselben Verbote sich gleichmaßig auf alle fremden Staa- 
ten erstrecken.
	        
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