Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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bewilliget, nicht anders theilhaftig werden können, als wenn sie sich im Be- 
sitze derjenigen Papiere und Zeugnisse befinden, welche in den darüber in den 
beiderseitigen Ländern bestehenden Reglements zur Feststellung ihres Hafens 
und ihrer Nationalitat erfordert werden. 
Die hohen vertragenden Theile behalten sich vor, ein deutliches und be- 
stimmtes Verzeichniß derjenigen Papiere und Dokumente auszuwechseln, mit 
denen nach den Anordnungen der beiderseitigen Staaten ihre Schiffe versehen 
seyn sollen. Wenn nach dieser, spatestens drei Monate nach der Auswechse- 
lung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages vorzunehmenden Aus- 
wechselung einer der betheiligten Staaten sich in dem Falle befinden sollte, 
seine Vorschriften über diesen Gegenstand zu wechseln oder abzuandern, so soll 
dem andern Theile davon amtliche Mittheilung gemacht werden. 
Art. 15. 
Um den Durchfuhrverkehr zwischen ihren beiderseitigen Staaten zu be- 
günstigen, ertheilen sich die beiden hohen vertragenden Theile gegenseitig die 
Zusicherung, in Beziehung auf die Beförderung der Erzeugnisse des Zollvereines 
bei der Durchfuhre durch die Sardinischen Staaten und der Sardinischen Er- 
zeugnisse bei der Durchfuhre durch die Staaten des Zollvereine5 alle Erleich- 
terungen zu gewähren, welche mit den Interessen der Zollverwaltung sich 
vereinigen lassen. 
Art. 16. 
Die hohen vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, 
in den Häfen und Handelsplätzen des andern Konsuln, Vice-Konsuln und 
Handels-Agenten zu ernennen, indem sie sich jedoch vorbehalten, solche an 
denjenigen Plätzen nicht zuzulassen, hinsichtlich deren sie es für angemessen hal- 
ten möchten, eine allgemeine Ausnahme zu machen. Diese Konsuln, Vice- 
Konsuln und Agenten sollen dieselben Privilegien, Befugnisse und Freiheiten 
genießen, welche diejenigen der begünstigtesten Nationen genießen; in dem Falle 
aber, daß dieselben Handel treiben wollen, sind sie gehalten, sich denselben 
Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen, denen die Privat-Personen ihrer 
Nation in Bezug auf ihre Handelsverbindlichkeiten an demselben Orte unter- 
worfen sind.
	        
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