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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
mit der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung wegen der Beitreibung von
Untersuchungs= und Straferstehungs-Kosten folgende Uebereinkunft getroffen
worden, wird dieselbe zur Nachricht und Nachachtung sämmtlicher Großherzog=
lichen Behörden und Gerichtöstellen hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß gebracht.
1.
Wenn ein Unterthan des einen Staates = Untersuchungs= oder Straferste-
hungs-Kosten an die Staatskasse des andern Staates wegen eines Vergehens
schuldet, welches nach der Gesetzgebung des letztern ebenfalls als ein Delikt
anzuerkennen ist, so hat sich das betreffende Gericht, unter Anfügung einer Aus-
fertigung des Urtheils, des Kostenverzeichnisses und beziehungsweise der Kosten-
Repartition an die einschlägige Behörde des erstern zu wenden, welche so-
fort die Beitreibung der Schuld nach den Landesgesetzen in derselben Weise,
als ob die Schuld für eine Kasse des eigenen Staates einzuziehen wäre, zu
bewirken hat.
2.
Im Großherzogthume Sachsen wird die oben gedachte Requisition von
dem Untersuchungsgerichte, im Großherzogthume Hessen von dem Gerichte,
welchem die Vollstreckung des urtheils obliegt, erlassen. Das Ersuchen wird,
wenn es sich von Beitreibung der Kosten im Großherzogthume Sachsen han-
delt, an die Großherzogliche Landesregierung zu Weimar oder zu Eisenach,
wenn die Kosten im Großherzogthume Hessen beigetrieben werden sollen, an
den Großherzoglichen Provinzial-Kommissar zu Darmstadt oder zu Gießen
gerichtet.
3.
Betraͤgt die Schuld unter 20 Thlr. (85 Fl.), so darf zum Zwecke ihrer
Beitreibung nur das Mobiliar-Vermögen angegriffen werden; beträgt die
Schuld aber 20 Thlr. (35 Fl.) und mehr, so soll, wenn alle andere Ereku-
tions-Mittel zu deren Einbringung erfolglos versucht worden, auch das Im-
mobiliar-Vermögen des Schuldners, soweit dieses sonst zuladssig, als Erekutions=
Objekt angenommen werden.
4.
Dem requirirenden Gerichte find, je nachdem die Beitreibung der Schuld
ganz oder theilweise erfolgt, oder die gänzliche oder theilweise Unbeibringlich-