Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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keit sich ergiebt, direkt entweder die eingegangenen Gelder oder aber eine 
Bescheinigung der gänzlichen oder theilweisen Zahlungsunfahigkeit des Schuld- 
ners zu übersenden. 
5. 
Diese Uebereinkunft bezieht sich nicht auf die Großherzoglich Hessische 
Provinz Rheinhessen. 
6. 
Die Dauer gegenwärtiger-= Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1. 
Januar kommenden Jahres an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor 
dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist 
dieselbe stillschweigend ols auf weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Weimar am 30. September 1845. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Oepartement der auswärtigen T###ngelegenheiten. 
von Watzdorf. 
Bekaunutmachung. 
In Gemäßheit eines uns zugegangenen höchsten Befehls wird Folgendes 
hierdurch bekannt gemacht: 
das Betreten der Bauplätze der Bahnlinie der Thüringischen Eisenbahn 
und der blos für den Eisenbahnbau bestimmten Privat-Wege ist dem 
Publikum nicht gestattet, und Jeder, wer sich außerhalb der öffentlichen 
Wege, ohne Erlaubniß der Eisenbahn-Baubeamten auf dem Eisenbahn- 
bau-Terrain betreten läßr, soll mit einer Polizei-Strafe von Funfzehen 
Groschen, welche im Falle des Unvermögens durch vier und zwanzig- 
stündigen Arrest zu verbußen ist, belegt werden. Die Aufsichtsbeamten 
bei dem Eisenbahnbaue sind mit der Erhebung dieser Strafe gegen 
Quittung beauftragt und wer dieselbe im Betretungsfalle nicht sofort 
baar erlegt oder durch Unterpfand einstweilen sicher stellt, hat die Vor- 
führung vor die Orts-Polizei-Behörde zu gewärtigen. 
Weimar am 27. September 1845. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
C. von Conta. 
  
Berich ung. Die Entfernung von Neustadt a. d. O. nach Triptis beträgt nicht 11 Meile, son- 
ine und eine Viertelmeile, wornach S. 58 3. 9 dieses Blattes zu berichligen ist.
	        
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