Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weim ar. z31i. Dezember 1845.
Vekanntmachungen.
I. Zufolge höchsten Reskripts vom 25. v. M. bringen wir nachstehende
Berichtigungen der im §F. 20 der höchsten Verordnung über den Erxtrapost-
Dienst im Großherzogthume vom 22. August d. J. (Reg. Bl. S. 55 und 58)
angegebenen Stations-Entfernungen zur öffentlichen Kenntniß.
Die Entfernung von Berka an der Werra nach Bebra beträgt zwei
und eine halbe Meile (nicht 11 Meile) und die Entfernung von Neustadt
an der Orla nach Triptis eine und eine Viertel Meile (nicht 17 Meile).
Weimar am 1. Dezember 1815.
Großherzoglich Sächische Ober-Postinspektion.
von Motz.
II. Zu gehöriger Ausbführung der F. F. 25, 26 und 19 des Gesetzes
über die Sachwalter-Gebühren vom 29. Oktober 1840 bestimmen wir, daß
mit den Gesuchen um Liquidikonstitutions-Termine allezeit Triplikate der Ad-
vokaten-Gebührenrechnung, welche dem Liquidanten mit der Ladung und dem
Vermerke der Feststellung zurück zu geben sind, eingereicht werden sollen, nur
die Fälle ausgenommen, wo die Privat-Akten, worin das Koncept jener Rech-
nung sich befindet, mit übergeben werden.
Weimar am 8. Dezember 1845.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Müller.
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