Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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nung  des  Staats-Ministeriums  als  Sachverständige  ein  für  alle  Mal
vereidigt.

Das  Gericht,  welches  die  Erstattung  eines  Gutachtens  durch  den  Verein
für  erforderlich  hält,  übersendet  einen  status  causac  et  controversiae
nebst  dem  corpus  delicti  und  dem  Gegenstande,  mit  welchem  letzteres
verglichen  werden  soll,  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  behufs
der  Vorlegung  an  den  Verein.  Die  zu  vergleichenden  beiden  Gegenstände
  müssen  jedoch  vorher  durch  Anhängung  des  Gerichtssiegels  oder
auf  andere  Art  so  bezeichnet  werden,  daß  die  Identität  nicht  zweifelhaft
werden  kann  und  jeder  Verwechselung  vorgebeugt  ist.

Sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  sachverständigen  Gutachtens
durch  Vermittelung  des  Staats-Ministeriums  an  den  Vorsitzenden  des
betreffenden  Vereins  gelangt  ist,  ernennt  derselbe  zwei  Mitglieder,  welche,
unabhängig  von  einander,  ihre  Meinung  schriftlich  abzugeben  und  solche
demnächst  in  einer  vom  Vorsitzenden  anzuberaumenden  Sitbzung  dem
Vereine  mündlich  vorzutragen  haben.  Nach  Statt  gehabter  Berathung
erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  Beschluß.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

10)  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens

  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  der  etwa  zugezogenen
  Stellvertreter,  erforderlich.

11)  Nach  Maßgabe  des  gefaßten  Beschlusses  wird  das  Gutachten  ausgefertigt

  und  von  den  bei  der  Beschlußfassung  anwesend  gewesenen  Mitgliedern
  des  Vereins  unterschrieben.

12)  Das  Gutachten  wird  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  durch

den  Vorsitzenden  eingercicht  und  von  dem  Staats-Ministerium  demnachst
an  das  betreffende  Gericht  gesendet.

13)  Der  Verein  ist  befugt,  an  Gebühren  für  das  Gutachten  die  im  Sportelgesetze

  vom  1.  Dezember  1840  F.  120  ausgesetzten  Gebühren  von
zwei  bis  acht  Thalern  und  außerdem  für  die  Ausfertigung  die  im
angezogenen  Gesetze  §.  19  unter  1  bestimmte  Tare  von  vier  Groschen