Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

6

1)  Bis  auf  Weiteres  wird  ein  Verein  von  Sachverstaͤndigen  —  welche  auf
etwaiges  Erfordern  der  Gerichte  die  in  dem  Gesetze  vom  11.  Januar
1839  8.  17  beregten  Gutachten  uͤber  die  Existenz  eines  Nachdrucks  und
eines  unerlaubten  Abdrucks,  sowie  uͤber  den  eventuellen  Betrag  der  zu
leistenden  Entschaͤdigung  in  vorkommenden  Faͤllen  zu  erstatten  haben  —
für  das  ganze  Großherzogthum  nur  in  der  Stadt  Jena  errichtet.

2)  Dieser  Verein  wird  aus  sieben  Mitgliedern,  den  Vorsitzenden  mit  eingerechnet,
  bestehen  und  hat  die  Bestimmung,  in  vorkommenden  Fällen
die  Fragen  zu  begutachten:

ob  eine  Druckschrift  (§.S.  1,  2,  5—  17  des  allegirten  Gesetzes)  oder
eine  solche  geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische
  und  ahnliche  Zeichnung  (§.  18),  welche  nach  ihrem  Hauptzwecke
  nicht  für  ein  Kunstwerk  zu  erachten  ist,  als  Nachdruck  oder  unerlaubter
  Abdruck  zu  betrachten,  sowie  welch’'  ein  Entschädigungsbetrag
  dem  Verletzten  eventuell  zu  gewähren  sey?

3)  Bei  der  Ernennung  der  Mitglieder  des  Vereins  ist  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  sich  darunter  wenigstens  zwei  Buchhändler  und  zwar  solche,
die  sich  nicht  ausschließend  mit  dem  Sortiments-Handel  beschüäftigen
und  wenigstens  zwei  Schriftsteller  befinden.

4)  Für  den  im  §.  18  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1839  bezeichneten
Fall  ist  zu  den  übrigen  Mitgliedern  noch  ein  Sachverständiger,  welcher
als  Zeichner,  Kupferstecher  oder  sonst  mit  der  Anfertigung  der  im  §.  18
erwahnten  Abbildungen  vertraut  ist,  als  Mitglied  zuzuziehen.  Die  Ernennung
  dieses  Mitgliedes  bleibt  für  jeden  einzelnen  Fall  dem  Vereine
überlassen.

O
—

Dem  Vereine  wird  eine  Anzahl  von  wenigstens  vier  Stellvertretern  fuͤr
etwa  abwesende  oder  sonst  verhinderte  Mitglieder  beigegeben.

6)  Die  Ernennung  sowohl  der  Vorsitzenden,  als  auch  der  Mitglieder,  sowie
der  Stellvertreter,  erfolgt  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.
Dasselbe  hat  auch  zu  bestimmen,  welches  der  betreffenden  Mitglieder  in
jedem  Vereine  den  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  habe.

7)  Nach  erfolgter  Ernennung  werden  die  Vorsitzenden,  Mitglieder  und  Stellvertreter
  durch  das  Syndikats-Gericht  zu  Jena  auf  dießfallige  Verord-