Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

Seite des Nr. der 
Regi 6rBekannt= 
———□— 1 Virung" Leiann 
attes. machung. 
A. 
Targau — Schweitzer-Kanton — Bestimmungen uͤber die Porto- 
Freiheit zwischen den Staatsbehörden im Fürstlich Thurn= und Taxi= 
schen Postverwaltungs. . Umfange und denen des Kantons Aargau. 146. III. 
Aderlässe duͤrfen felbst Oberwundaͤrzte, welche die Erlaubniß als 
Aerzte zu prakticiren nicht ethalten haben, nur mit Genehmigung eines 
  
  
Arztes vornehme « .«...«..... 143. II. 
Advokaten. Gesetz uber beren Gebühren vom 29. Oktober 1840. 
Nähere Bestimmung der §F. S. 19, 25 und 26 desselben 145. II. 
Tlldial-Eigenthum. Autheniische Interpretation des Dekretes, 
des vormaligen Kaisers Napoleon d. d. Madrid v. 12. Dezbr. 1808, 
im Betreff der Aufhebung gewisser Lasten und Leistungen der vorhin- 
nigen Leibeigenen und Bodenhörigen und ihres Grundbesitzes, dahin, 
daß dieses Dekret zwar als ein in der Grafschaft Blankenhayn gelten- 
des Gesetz zu betrachten, die in demselben enthaltenen Bestimmungen 
aber auf alle im wirkl. Allodial-Eigenthume befindliche Grundstücke 
und die auf denselben haftenden Lasten aller Art nicht zu beziehen sey. 33. . 
Trtaria und Fontaine — Kunsthandlung zu Mannheim — Pri= 
vilegium zum Schutze gegen den Nachstich eines in Kupfer gestochenen 
und in dieser Handlung erscheinenden Gemäldes von Correggio.. 1. III. 
Arzenei-Mittel. Preißveränderung bei denselberrn. 41—44 
Wuktions-Ordnung vom 19. Februar 1759, nach welcher der 
Auktions-Katalog jedesmal 30 Tage vor der Auktion bei dem Censor 
zur Einsicht und Ertheilung der Druckerlaubniß einzureichen ist. 1. I. 
Ausgewiesene und Vagabunden, deren Uebernahme. Erläu= 
terung und Ergaͤnzung der deshalb mit dem Herzogthume Sachsen 
Coburg-Gotha, den Fürstenthümern Schwarzburg-Rudolstadt und 
Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie bestehenden Konventionen. 206. I1. 
G. 
Beerdigungen. Haltung von Gestmahlen bei denselben. Erneue- 
rung früherer dagegen ergangener Verbbee... ... 24. — 
Behörben — öffentliche. — Auf sie leidet der §. 116 des Pfand. 
gesetzes v. 6. Mai 1839, nach welchem Erklaͤrungen in Unterpfands. 
sachen, wodurch eine Verdindlichkeit übernommen oder ein Recht auf- 
gegeben wird, entweder gerichtlich gescheben oder gerichtlich anerkannt 
werden missen, keine Anwendgg . . .. 39. 
Belgien. Regulativ vom 8. April über das Verfahren bei Versen- 
dungen nach diesem Königreiche..... .............. 11-18. 
  
  
  
  
III, 1. 
 
	        
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