Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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1394  Abs.  2  des  Gesetzes  nachgelassen  oder  Beschränkungen  nach  Maßgabe  des  8.  1394
Abs.  1  vorgeschrieben  sind,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,  ob  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinstimmung  mit  den  erlassenen  besonderen
Bestimmungen  stattfindet.

Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  8½  Uhr  Abends  und  5½  Uhr  Morgens
oder  au  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  einer  bei  Nacht
oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

8.  31.

Ueber  jede  Revision,  welche  in  einer  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher
  Arbeiter  unterworfenen  Anlage  stattgefunden  hat,  ist  auf  den  in  den  Arbeitsräumen
  aushängenden  Verzeichnissen  ein  Revisionsvermerk  zu  machen.  Das  Datum  derselben
  und  die  dabei  vorgefundene  Anzahl  der  jugendlichen  Arbeiter  sind  in  das  nach  §.  23
oben  zu  führende  Verzeichniß  der  Fabriken  2c.  einzutragen.

8.  32.

Die  gegen  Besitzer  von  Fabriken  2c.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  bezüglich  der  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  ergangenen  und  zur  amtlichen
Keuntniß  des  Ortsvorstehers  gelangten  Strafen  sind  in  das  Verzeichniß  der  Fabriken
(§.  23)  kurz  einzutragen.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1878.
Sick.