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1394 Abs. 2 des Gesetzes nachgelassen oder Beschränkungen nach Maßgabe des 8. 1394
Abs. 1 vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeiter in Uebereinstimmung mit den erlassenen besonderen
Bestimmungen stattfindet.
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen 8½ Uhr Abends und 5½ Uhr Morgens
oder au Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht
oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen.
8. 31.
Ueber jede Revision, welche in einer den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter unterworfenen Anlage stattgefunden hat, ist auf den in den Arbeitsräumen
aushängenden Verzeichnissen ein Revisionsvermerk zu machen. Das Datum derselben
und die dabei vorgefundene Anzahl der jugendlichen Arbeiter sind in das nach §. 23
oben zu führende Verzeichniß der Fabriken 2c. einzutragen.
8. 32.
Die gegen Besitzer von Fabriken 2c. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
bezüglich der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter ergangenen und zur amtlichen
Keuntniß des Ortsvorstehers gelangten Strafen sind in das Verzeichniß der Fabriken
(§. 23) kurz einzutragen.
Stuttgart, den 19. Dezember 1878.
Sick.