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II. Das Gesetz über die Biersteuer oder die Biermalzschrot-Steuer
vom 16. Februar 1836 verordnet §. 20 wie folgt:
„Der Brauende ist verpflichtet, die Ankunft des Steneraufsichts-Be-
Hamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens abzuwarten. Findet
„sich derselbe ein: so muß alsdann sogleich in dessen Gegenwart
„das Malzschrot verwogen und mit der Einmaischung vorgeschritten
„werden.“
„Verspätet sich die Ankunft des Beamten über eine Stunde: so
„ist es dem Brauenden erlaubt, die Einmaischung ohne dessen Gegen-
„wart vorzunehmen.“
und es bestimmt demnächst F. 30 desselben Gesetzes weiter:
„zK. oder ist die Einmalschung ganz oder theilweise vor Ablauf der
„Stunde, in welcher auf den Steuerbeamten gewartet werden muß
„(C. 20), vorgenommen worden: so tritt für jeden Fall eine Strafe
„von fünf Thalern ein, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird.“
Um nun zeither vorgekommene Zweifel darüber zu beseitigen, welche
Uhr im gesetzlichen Sinne das Zeitmaß abgeben soll, wenn zwischen dem
Steuerbeamten und dem betheiligten Brau-Deklaranten in der Zeitangabe cine
Verschiedenheit statt findet und eine Rorm zu gewinnen, welche für die Zu-
kunft in Fallen der vorbezeichneten Art ausschließlich als maßgebend zu be-
trachten und resp. in Anwendung zu bringen ist, wird von Seiten des unter-
zeichneten Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums auf dem Grunde, namentlich
der nach §. 3 des unter dem 23. April 1839 erlassenen Nachtrags zu dem
Biersteuer-Gesetze vom 16. Februar 1886 ihm zustehenden Befugniß, im Ein-
klange mit der Bestimmung, welche die zur Erhebung und Kontrolirung der
Biermalzschrot-Steuer den damit beauftragten Beamten und Behörden ertheilte
dienstliche Instruktion vom 3. Juni 1886 hierüber bereits enthält, als
Verwaltungsvorschrift hiermit festgesetzt:
„daß bei eintretender Meinungsverschiedenheit zwischen dem Brauenden
„und dem Steueraufseher über den Ablauf der fraglichen, 9. 20 des
„Biersteuer-Gesetzes erwähnten Wartestunde, die Ortsuhr und da, wo
„eine solche nicht vorhanden ist, die Angabe der mit Uhren versehenen
„Gemeindebeamten oder anderer zuverlassiger Ortseinwohner die Ent-
„scheidung zu geben hat.“