Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Indem daher solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden 
die Brauenden im Großherzogthume zugleich aufgefordert, diese Bestimmung 
bei Vollziehung der von ihnen angemeldeten Biermalzschrot-Einmaischungen um 
so gewisser in' Auge zu fassen und genau zu berücksichtigen, als in denjenigen 
Fallen, wo nach Maßgabe derselben zu frühzeitig erfolgte Einmaischungen sich 
ergeben, gegen die Betheiligten die Untersuchung eröffnet und auf Erlegung 
der §. 30 des mehrangezogenen Gesetzes angedroheten Geldstrafe erkannt 
werden wird. 
Weimar am 21. Juli 1845. 
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium. 
K. Hufeland. 
III. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel haben Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Höchstihrer #andes-Justiz-Kolle- 
gien nachfolgende authentische Interpretationen zu ertheilen geruht: 
1) Die Vorschrift im F. 31 des Gesetzes zu Sicherstellung des Eigen- 
thumes an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des 
Großherzogthumes vom 19. April 1883, nach welcher der Inhaber 
oder dessen zur Sache legitimirter Nachfolger einer der dort näher 
bezeichneten Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber, wenn er dieselbe, 
nachdem sie außer Kurs gesetzt, wieder in Kurs setzen und ihr die 
Gültigkeit für jeden Inhaber wieder verleihen will, dieses gerichtlich 
zu Protokoll erkldren muß, ingleichen die Bestimmung im §. 116 des 
Gesetzes vom 6. Mai 1889, welcher zu Folge Erklärungen in Unter- 
pfandsachen, durch welche eine Verbindlichkeit übernommen oder ein 
Recht aufgegeben wird, entweder gerichtlich geschehen oder gerichtlich 
anerkannt werden müssen, leiden auf 
öffentliche Behörden 
keine Anwendung, es genügt vielmehr bei diesen, wenn dieselben in 
den bezeichneten Angelegenheiten ihren Willen ohne gerichtliche Kon- 
karrenz in formell richtiger Weise amtlich erklaren; 
2) Inländische Behörden sind in allen der Sportelpflicht nicht unterlie- 
genden Angelegenheiten, es mögen dieselben unmittelbar oder auf 
Requisition einer andern Behörde des Großherzogthums bei ihnen
	        
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