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Indem daher solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden
die Brauenden im Großherzogthume zugleich aufgefordert, diese Bestimmung
bei Vollziehung der von ihnen angemeldeten Biermalzschrot-Einmaischungen um
so gewisser in' Auge zu fassen und genau zu berücksichtigen, als in denjenigen
Fallen, wo nach Maßgabe derselben zu frühzeitig erfolgte Einmaischungen sich
ergeben, gegen die Betheiligten die Untersuchung eröffnet und auf Erlegung
der §. 30 des mehrangezogenen Gesetzes angedroheten Geldstrafe erkannt
werden wird.
Weimar am 21. Juli 1845.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
K. Hufeland.
III. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel haben Se. Königliche Hoheit,
der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Höchstihrer #andes-Justiz-Kolle-
gien nachfolgende authentische Interpretationen zu ertheilen geruht:
1) Die Vorschrift im F. 31 des Gesetzes zu Sicherstellung des Eigen-
thumes an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld-Urkunden des
Großherzogthumes vom 19. April 1883, nach welcher der Inhaber
oder dessen zur Sache legitimirter Nachfolger einer der dort näher
bezeichneten Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber, wenn er dieselbe,
nachdem sie außer Kurs gesetzt, wieder in Kurs setzen und ihr die
Gültigkeit für jeden Inhaber wieder verleihen will, dieses gerichtlich
zu Protokoll erkldren muß, ingleichen die Bestimmung im §. 116 des
Gesetzes vom 6. Mai 1889, welcher zu Folge Erklärungen in Unter-
pfandsachen, durch welche eine Verbindlichkeit übernommen oder ein
Recht aufgegeben wird, entweder gerichtlich geschehen oder gerichtlich
anerkannt werden müssen, leiden auf
öffentliche Behörden
keine Anwendung, es genügt vielmehr bei diesen, wenn dieselben in
den bezeichneten Angelegenheiten ihren Willen ohne gerichtliche Kon-
karrenz in formell richtiger Weise amtlich erklaren;
2) Inländische Behörden sind in allen der Sportelpflicht nicht unterlie-
genden Angelegenheiten, es mögen dieselben unmittelbar oder auf
Requisition einer andern Behörde des Großherzogthums bei ihnen