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anhaͤngig geworden seyn, zur kostenfreien Expedition des betroffenen
Geschäfts verpflichtet, indem hiervon, auch hingesehen auf Separat-
Gebühren, durch die Bestimmung im §. 8 des Gesetzes über die all-
gemeine Sportel= und Gebühren-Taxe vom 1. Dezember 1840 eine
Ausnahme nicht hat gemacht werden sollen;
Die nach §. 122 desselben Gesetzes vom 1. Dezember 1840 von der
ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen Ausgabe zu
erhebende Depositen-Gebühr ist nur bei der ersten Einzahlung und
bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, dergestalt, daß, so lange der
besondere Depositions-Grund der nämliche bleibt, auch wenn ein
Depositum von einer inlandischen Behörde an eine andere inländische
Behörde oder von einem Kabinet der Landesregierungen an ein anderes
Kabinet übergeht, keine doppelte Depositen-Gebühr, sondern vielmehr
die Einnahmegebühr nur von der ursprünglichen Einnahme und die
Ausgabegebühr nur von der letzten Ausgabe zu entrichten ist.
Höchstem Befehle gemaß wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 24. Juli 1845.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.