Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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sowohl die Taren, als die Normen über die Bespannung und über die Be- 
förderungszeiten der Extra-Posten, Kouriere und Staffetten, wie solche in den 
g. S. 86, 92, 113, 126, 127, 133 — 135 der Postordnung vom 26. No- 
vember 1819 und in den F§.#. 14, 15 des Nachtrages vom 12. Dezember 
1840 bisher bestimmt waren, mit den in dem angrenzenden Königlich Preußi- 
schen Staatsgebiere geltenden Vorschriften in Einklang setzen, zugleich aber 
auch die im F. 131 der Postordnung angenommenen Entfernungen zwischen den 
Post-Stationen im Großherzogthume und nach den benachbarten ausländischen 
Stationen, auf dem Grunde Statt gefundener Messung und hinsichtlich der 
Grenz-Stationen in Uebereinstimmung mit den in den angrenzenden Staaten 
angenommenen Entfernungen, berichtigen lassen. 
Wir verordnen daher, nach vernommenem Gutachten Unseres Herrn 
Erb-Landpostmeisters, Durchlaucht, einstweilen und mit Vorbehalt ei- 
ner umfassenden Umarbeitung der gedachten Postordnung, wie 
folgt: 
  
A. Jahlungssätze 
zu §. . 86, 107, 126 — 128 der Postordnung und zu K. S. 14, 
15 des Nachtrages. 
d. 1. 
Pferde-Taxe. 
Für ein Ertrapost-Pferd werden 10 Sgr., für ein Kourier= oder Staffet- 
ten-Pferd 15 Sgr. auf die Meile bis auf weitere Anordnung, welche ein- 
tretenden Falles durch die Ober-Postinspektion bekannt gemacht werden wird, 
bezahlt. 
g. 2. 
Wagen-Taxe. 
Das Wagengeld betraͤgt fuͤr einen offenen Postwagen, ohne Unterschied, ob 
derselbe in Federn haͤngt oder auf der Axe ruhet, 4 Sgr. 
und für einen ganz oder halb verdeckten hinten und vorn in Federn höngen- 
den oder auf Druckfedern ruhenden Postwagen 71 Sgr. auf die Meile. 
Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die 
zur Befestigung des Reisegepäckes etwa erforderlichen Stricke herleihen.
	        
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