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S 7.
Extrapost-Tarif.
Auf jeder Cxtrapost-Expedition befindet sich ein Taris, aus welchem der
Reisende den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller
Nebenkosten genau ersehen kann.
Dieser Tarif enthält zugleich die Bestimmungen im Betreff der zu zahlen.
den Wartegelder rc. (F.S. 112, 117, 118 der Postordnung).
g. 8.
Quittung.
Ueber das bezahlte Postgeld sowohl als auch über die Nebenkosten, welche
auf der Station gleich mit bezahlt werden, bestehend in Bestell-, Schmier-,
Wagen-, Chaussee-, Damm-, Brücken= 2c. Gelde, muß ungefordert eine Quit-
tung ertheilt werden.
Das Postillons-Trinkgeld wird erst nach zurückgelegter Fahrt an den
Postillon unmittelbar gezahlt.
g. 9.
Verbot der Mehrforderung.
Außer dem in der Quittung spezificirten Betrage, dem Postillons-Trink-
gelde und den etwaigen an der Hebestelle selbst zu entrichtenden Kommunika-
tions-Abgaben, worüber das Nöthige in der Quittung bemerkt werden muß,
haben die Reisenden an Niemand irgend Etwas zu zahlen und weder der
Wagenmeister, noch dessen Gehülfe oder sonstige Personen dürfen ein Trink-
bes von dem Reisenden für Leistungen fordern, welche zum Dienste ge-
ren.
B. Beförderungszeit
zu K. . 92, 113 der Postordnung.
g. 10.
Normen für die Beförderungszeit.
Die Befoͤrderung muß in der, in nachstehender Tabelle angegebenen Frist
bewirkt werden.