Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

nha tlt. 
Seite des 
Regierungs= 
Blattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
K. 
Kalender — in- und auslaͤndische — Stempelabgabe davon . . .... 
Kautionen, verzinsliche, aller Art, deren gesetzmäßige Fatirung 
Kostenfreie Erpedition von den inländischen Behörden in allen der 
Sportelpflicht nicht unterliegenden Angelegenheiirern ... ... 
Kunst. Instruktion zu Bildung eines Vereines von Sachpverständigen 
nach dem Gesetze v. 11. Januar 1839 zum Schutze des Eigenthumes 
an Werken der Kunst, ingl. Ernennung der Mitglieder dieses Vereines 
L. 
Landesordbnungen v. J. 1556 und v. J. 1589. Authentische 
Interpretation des Cap. 16 und des Cap. 24 derselben .. ... . . ... 
Landschaftliche Obligationen. Siehe Staatsschuld- 
Urkunden. 
Ea sten und Leistungen der vormaligen Leibeigenen und Bodenhoͤrigen 
und ihres Grundbesitzes; deren Aufhebung durch den Kaiser Napoleon 
theils ohne Entschaͤdigung, theis gegen Entschädigunng. 
S. auch Mllodial-Eigenthum. 
Lehngell in Veräußerungefällen konn nur dann in Anspruch genom- 
men werden, wenn das Recht darauf entweder schon vor der Pro- 
mulgation der Landesordnung v. J. 1556 erworben oder durch un- 
vordenkliche Verjährung dargethan wordeen 
Leichenessen. Erneuerung früherer Verbote gegen Haltung derselben 
4 
Markersdorf. Das das. Patrimonial-Gericht vereiniget mit dem 
Patrimonial-Amte zu Beggngnga . 
Meyer--Wmalien= Stiftung. Die Etetns der Rechte einer 
milden Stiftung für dieselbe . 
u. 
Nachbildung und Nachdruck der Werke der Wissenschaft und 
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. S. auch Eigenthum und Sachverständige. 
Neumäühl. Das das. Patrimonial-Gericht vereinigt mit dem Pa- 
trimoniol-Amte zu Berg ...»......·........... 
Neustadt a. d. O. Der Vorstand der dasigen Sparkass- hat die 
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde erhalten und die von ihm ausgefer- 
tigten Urkunden gelten als oͤffentliche Urkunden .. 
  
29. 
30. 
33. 
30. 
24. 
37. 
72. 
  
  
IV. 
II 2 
IV.
	        
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