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Diese Entfernungen sind sowohl bei Festsetzung der Beförderungszeiten,
als auch bei Berechnung der Extrapost-, Kourier= und Staffetten-Tare, sowie
der Postillons-Trinkgelder zum Grunde zu legen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche vom 1. Oktober 1845
an in Kraft treten soll, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. August 1845.
Im Namen und Auftrage Unseres Herrn Vaters Königl. Hoheit und Gnaden.
½ Carl Alexander, Erbgroßberzog.
Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
7dt. Ernst Müller.
Verordnung
über den Ertrapost-Dienst in dem
Großherzogthume.