Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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Diese Entfernungen sind sowohl bei Festsetzung der Beförderungszeiten, 
als auch bei Berechnung der Extrapost-, Kourier= und Staffetten-Tare, sowie 
der Postillons-Trinkgelder zum Grunde zu legen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche vom 1. Oktober 1845 
an in Kraft treten soll, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. August 1845. 
Im Namen und Auftrage Unseres Herrn Vaters Königl. Hoheit und Gnaden. 
½ Carl Alexander, Erbgroßberzog. 
Schweitzer. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
7dt. Ernst Müller. 
Verordnung 
über den Ertrapost-Dienst in dem 
Großherzogthume.